Abschlussprüfungen
Die Abschlussprüfung (Gesellenprüfung) am Ende der Berufsausbildung dient zum Nachweis der erreichten beruflichen Qualifikation. Sie kann zweimal wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde (Wiederholungsprüfung). Zu den Abschlussprüfungen zählen auch die Prüfungen am Ende der einzelnen Ausbildungsabschnitte im Rahmen der Stufenausbildung, wenn der Ausbildungsvertrag über jede Stufe neu abgeschlossen wird. Sofern der Ausbildungsvertrag zu Beginn jedoch über beide Stufen abgeschlossen wurde, zählt die Abschlussprüfung der ersten Stufe als Zwischenprüfung.
Anschlussvertrag
In einem gestuften Ausbildungsgang besteht die Möglichkeit, einen Ausbildungsvertrag ausschließlich über die erste Ausbildungsstufe abzuschließen, um dann nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung über die nächste Ausbildungsstufe erneut einen Ausbildungsvertrag (Anschlussvertrag) zu unterschreiben. Anschlussverträge in der Stufenausbildung werden als neu abgeschlossene Ausbildungsverträge gezählt.
Ausbildungsbereich und zuständige Stelle
Es werden sechs Ausbildungsbereiche unterschieden:
- Industrie, Handel, Banken, Versicherungen, Gast- und Verkehrsgewerbe (abgekürzt: Industrie, Handel u. a.) (zuständige Stellen: 16 Industrie- und Handelskammern),
- Handwerk (zuständige Stellen: 7 Handwerkskammern),
- Landwirtschaft (zuständige Stelle: Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen),
- öffentlicher Dienst (zuständige Stellen: etwa 440 Dienststellen der Kommunalverwaltung, ca. 90 Stellen der Landesverwaltung),
- freie Berufe (zuständige Stellen: Ärzte-, Apotheker-, Notar-, Patentanwalts-, Rechtsanwalts-, Steuerberater-, Tierärzte-, Zahnärztekammern) sowie
- Sonstige (zuständig für die städtische Hauswirtschaft ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter).
Ausschlaggebend für die Zuordnung der Auszubildenden zu den Ausbildungsbereichen ist die zuständige Stelle, die die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse vornimmt und nicht die ausbildende Stelle. Demzufolge ist es möglich, dass der Nachweis der Auszubildenden nach Ausbildungsbereichen deren tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ganz korrekt wiedergibt. Dies führt insbesondere zu einer Untererfassung der Auszubildenden im öffentlichen Dienst. Deshalb wird auch die Zugehörigkeit des Ausbildungsbetriebes zum öffentlichen Dienst erfragt.
Ausbildungsdauer
Die zeitliche Dauer der Berufsausbildung wird in der Ausbildungsordnung festgelegt. Die Ausbildungsdauer soll nicht mehr als drei Jahre und nicht weniger als zwei Jahre betragen.
Die in der Ausbildungsordnung festgelegte Ausbildungsdauer und die tatsächliche Ausbildungszeit können jedoch voneinander abweichen. Die vorgeschriebene Ausbildungszeit kann von der zuständigen Stelle nach Anhörung der Beteiligten auf Antrag verkürzt werden, wenn z. B. der Besuch einer berufsbildenden Schule oder eine vorherige Berufsausbildung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird.
Die Verkürzung der Ausbildungszeit lässt sich bereits bei Abschluss des Ausbildungsvertrages vereinbaren, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Die Ausbildungszeit kann ebenfalls auf Antrag der Auszubildenden (z. B. wegen langer oder häufiger Erkrankungen) nach Anhörung der Beteiligten verlängert werden, wenn eine Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Auszubildende
Als Auszubildende gelten Personen, die einen Berufsausbildungsvertrag im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgeschlossen haben, um eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, als anerkannt geltenden Ausbildungsberuf, Ausbildungsberuf in der Erprobung oder speziell geregelten Ausbildungsgang für behinderte Menschen zu absolvieren.
Nicht zu den Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung zählen Personen, die ein Praktikum oder Volontariat absolvieren, ihre Berufsausbildung ausschließlich durch den Besuch einer schulischen Einrichtung (z. B. einer Berufsfachschule) erhalten bzw. auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchführen, einen nichtärztlichen Heilberuf oder Heilhilfsberuf (z. B. an Lehranstalten des Gesundheitswesens) erlernen, im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (z. B. Vorbereitungsdienst für Beamtinnen und Beamte) ausgebildet werden, eine Berufsausbildung auf Kauffahrteischiffen (Handelsschiffen) absolvieren.
Berufliche Vorbildung
Es werden vorherige Berufsausbildungen registriert, egal ob erfolgreich oder nicht erfolgreich beendet. Neben der beruflichen Vorbildung werden zusätzlich der höchste allgemeinbildende Schulabschluss sowie die vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender oder grundbildender Qualifizierung erhoben.
Berufsvorbereitende Qualifizierung
Es werden folgende abgeschlossene berufsvorbereitende Qualifizierungen von mindestens sechs Monaten Dauer unterschieden:
- betriebliche Qualifizierungsmaßnahme (Einstiegsqualifizierungsjahr (EQJ), Qualifizierungsbaustein, Betriebspraktika),
- Berufsvorbereitungsmaßnahme,
- schulisches Berufsvorbereitungsjahr (BVJ),
- schulisches Berufsgrundbildungsjahr (BGJ),
- Berufsfachschule ohne vollqualifizierenden Berufsabschluss.
Duales System
Die Berufsausbildung erfolgt im Betrieb und in der Berufsschule. Berufstheoretische Unterweisungen und allgemeinbildender Unterricht haben ihren Schwerpunkt vorrangig in der Berufsschule. Sie ist ein eigenständiger Lernort und arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen. Die Aufgabe besteht darin, den Schülerinnen und Schülern berufliche und allgemeine Lerninhalte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln. Die praktische Ausbildung erfolgt im Betrieb.
Typisch für das deutsche System der dualen Berufsausbildung ist, dass die Beratung von Unternehmen und die Überwachung der Ausbildung sowie eine Reihe wichtiger Prüfungs- und Verwaltungsaufgaben nicht vom Staat, sondern durch die Wirtschaft selbst mittels ihrer Selbstverwaltungsorgane, den Kammern, durchgeführt wird.
Erfolgsquote
Die Erfolgsquote gibt den Anteil der Auszubildenden an, die die Abschlussprüfung bestanden haben.
Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge
Zum Stichtag 31.12. jeden Jahres werden alle Auszubildenden für die Berufsbildungsstatistik erfasst, deren Ausbildungsvertrag im Berichtsjahr neu abgeschlossen wurde und deren Ausbildung tatsächlich begonnen hat. Wenn sie jedoch im Berichtsjahr wieder gelöst wurden, werden sie statistisch als vorzeitig gelöste Ausbildungsverhältnisse und nicht als neu abgeschlossene Ausbildungsverträge ausgewiesen.
Die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge umfasst weiterhin:
- Auszubildende, die ein bestehendes Ausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst haben und nun ihre Berufsausbildung in einem anderen Ausbildungsberuf und ggf. in einem anderen Ausbildungsbetrieb weiterführen (Ausbildungswechsel),
- Auszubildende, die ihre Berufsausbildung im ursprünglichen Ausbildungsberuf in einem anderen Ausbildungsbetrieb fortsetzen (Betriebswechsel),
- Auszubildende, die bereits eine betriebliche Berufsausbildung abgeschlossen haben und eine weitere betriebliche Berufsausbildung beginnen,
- Auszubildende, die in der Stufenausbildung einen Anschlussvertrag abschließen.
Schulische Vorbildung
Es wird der höchste allgemeinbildende Schulabschluss erfasst:
- Hauptschulabschluss,
- ohne Hauptschulabschluss,
- Fachoberschulreife oder vergleichbarer Abschluss,
- Hochschul- oder Fachhochschulreife,
- im Ausland erworbener Abschluss, der nicht zuordenbar ist.
Neben dem allgemeinbildenden Schulabschluss werden zusätzlich die vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender oder grundbildender Qualifizierung sowie getrennt davon auch die vorherige Berufsausbildung erhoben.
Staatsangehörigkeit
Als ausländische Staatsangehörige gelten alle Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, also auch Staatenlose. Bei Vorliegen einer Doppel- bzw. Mehrfachstaatsangehörigkeit wird die Zuordnung der Personen zu einer Staatsangehörigkeit vorgenommen. Ist darunter die deutsche Staatsangehörigkeit, so gelten diese Personen als Deutsche.
Vertragslösungsquote
Die Vertragslösungsquote gibt den Anteil der vorzeitig gelösten Ausbildungsverträge an allen Neuabschlüssen wieder. Da zum aktuellen Berichtsjahr nicht bekannt ist, wie viele der Auszubildenden mit neu abgeschlossenem Vertrag künftig noch den Vertrag vorzeitig lösen werden, wird bei der Berechnung der Lösungsquote ein Schichtenmodell herangezogen, das die Lösungsquote der aktuellen Ausbildungskohorte näherungsweise ermittelt.
Die Lösungsquote wird gemäß Schichtenmodell ab dem Berichtsjahr 2010 als Summe der Teilquoten berechnet.
Aus dem jeweils aktuellen Berichtsjahr stammen die Lösungsdaten. Diese werden nicht nach Ausbildungsjahren differenziert (Ausbildungsjahr, in dem diejenige Person war, deren Vertrag gelöst wurde), sondern nach dem Jahr, in dem der Beginn des in z. B. 2010 gelösten Vertrags war.
Die Daten zu den begonnenen Ausbildungsverträgen stammen aus den verschiedenen Berichtsjahren.