Bildungsbereich | Ins- gesamt |
Mit Erstem Schul- abschluss |
Mit Erweitertem Ersten Schul- abschluss |
Mit Fachober- schulreife (Mittlerer Schul- abschluss) |
Mit Fachhoch- schulreife (schulischer Teil) |
Mit Fachhoch- schulreife |
Mit Abitur (allgemeine und fachgebundene Hochschulreife) |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Berufsschule | 13 730 | 8 055 | 2 685 | 2 565 | – | 420 | – |
Berufsfachschule | 33 030 | – | 5 085 | 13 035 | 12 105 | 2 810 | – |
Berufliches Gymnasium | 9 120 | – | 5 | 25 | 1 255 | 35 | 7 795 |
Fachoberschule | 5 420 | – | – | 5 | – | 5 065 | 350 |
Fachschule | 1 655 | – | – | 450 | – | 1 205 | – |
Berufliche Schulen | 62 955 | 8 055 | 7 780 | 16 080 | 13 360 | 9 535 | 8 145 |
Fußnoten einblenden
*) Schülerinnen und Schüler, die die beruflichen Schulen ohne höheren allgemeinbildenden Abschluss aber ggf. mit beruflichen Qualifikationen verlassen haben, sind nicht enthalten.
Bitte beachten Sie die Informationen zur Methodik.
0 | Weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts |
– | Nichts vorhanden (genau null) bzw. keine Veränderung eingetreten |
... | Angabe fällt später an |
/ | Keine Angabe, da der Zahlenwert nicht sicher genug ist |
. | Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten |
x | Tabellenfach gesperrt, weil Aussage nicht sinnvoll |
() | Aussagewert eingeschränkt, da der Zahlenwert statistisch unsicher ist |
p | vorläufige Zahl |
r | berichtigte Zahl |
s | geschätzte Zahl |
Bildungsbereich | Ins- gesamt |
Mit Erstem Schul- abschluss |
Mit Erweitertem Ersten Schul- abschluss |
Mit Fachober- schulreife (Mittlerer Schul- abschluss) |
Mit Fachhoch- schulreife (schulischer Teil) |
Mit Fachhoch- schulreife |
Mit Abitur (allgemeine und fachgebundene Hochschulreife) |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Berufsschule | 13 730 | 8 055 | 2 685 | 2 565 | – | 420 | – |
Berufsfachschule | 33 030 | – | 5 085 | 13 035 | 12 105 | 2 810 | – |
Berufliches Gymnasium | 9 120 | – | 5 | 25 | 1 255 | 35 | 7 795 |
Fachoberschule | 5 420 | – | – | 5 | – | 5 065 | 350 |
Fachschule | 1 655 | – | – | 450 | – | 1 205 | – |
Berufliche Schulen | 62 955 | 8 055 | 7 780 | 16 080 | 13 360 | 9 535 | 8 145 |
Fußnoten einblenden
*) Schülerinnen und Schüler, die die beruflichen Schulen ohne höheren allgemeinbildenden Abschluss aber ggf. mit beruflichen Qualifikationen verlassen haben, sind nicht enthalten.
Bitte beachten Sie die Informationen zur Methodik.
0 | Weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts |
– | Nichts vorhanden (genau null) bzw. keine Veränderung eingetreten |
... | Angabe fällt später an |
/ | Keine Angabe, da der Zahlenwert nicht sicher genug ist |
. | Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten |
x | Tabellenfach gesperrt, weil Aussage nicht sinnvoll |
() | Aussagewert eingeschränkt, da der Zahlenwert statistisch unsicher ist |
p | vorläufige Zahl |
r | berichtigte Zahl |
s | geschätzte Zahl |
In der Landesdatenbank NRW finden Sie alle zugrundeliegenden Daten aus dem Bereich:
Datenbasis
Methodische Erläuterungen
21121 – Absolventinnen und Absolventen von beruflichen Schulen nach Bildungsbereichen und Abgangsarten
Über die Statistik
Die Erhebung der Statistik der amtlichen Schuldaten (ASD) erfolgt jährlich und umfasst sowohl öffentliche als auch private Schulen.
In der „Statistik der allgemeinbildenden Schulen“ werden jährlich Angaben über Schulen, Klassen, Schülerinnen und Schüler, Einschulungen, Absolventinnen und Absolventen, Schulabgängerinnen und Schulabgänger sowie über Lehrkräfte und wöchentlich erteilte Unterrichtsstunden erhoben.
Die Erhebung bezieht sich auf die Kalenderwoche, in die der 15. Oktober fällt. Falls der 15. Oktober in eine Kalenderwoche mit einem oder mehreren schulfreien Tagen fällt, ist für die Erhebung von einer Kalenderwoche mit regulärem Schulbetrieb auszugehen.
Die allgemeinbildenden Schulen umfassen die Schulformen Grundschule, Volksschule, Hauptschule, Förderschule Grund-/Hauptschule, Förderschule Realschule/Gymnasium, Realschule, PRIMUS-Schule, Sekundarschule, Gesamtschule, Gemeinschaftsschule, Freie Waldorfschule, Gymnasium und Weiterbildungskolleg.
In der „Statistik der beruflichen Schulen" werden jährlich Angaben über Schulen, Klassen, Schülerinnen und Schüler, Absolventinnen und Absolventen, Schulabgängerinnen und Schulabgänger sowie über Lehrkräfte und wöchentlich erteilte Unterrichtsstunden erhoben.
Die Erhebung bezieht sich auf die Kalenderwoche, in die der 15. Oktober fällt. Falls der 15. Oktober in eine Kalenderwoche mit einem oder mehreren schulfreien Tagen fällt, ist für die Erhebung von einer Kalenderwoche mit regulärem Schulbetrieb auszugehen.
Die beruflichen Schulen umfassen die Schulformen Berufskolleg und Förderschule Berufskolleg.
Information zur Rundung als Verfahren zur Wahrung datenschutzrechtlicher Vorgaben
Um den Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung, des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen sowie des Landesstatistikgesetzes Rechnung zu tragen, werden Daten nur gerundet weitergegeben.
Beim angewandten Rundungsverfahren handelt es sich um eine konventionelle mathematische Methode zur Sicherstellung der statistischen Geheimhaltung, bei der alle Originalfallzahlen und -wertesummen der Statistik auf ein Vielfaches von 5 auf- bzw. abgerundet werden. Hinter den gerundeten Werten >= 5 können sich jeweils fünf verschiedene Originalwerte verbergen; ein Strich (–) bedeutet, dass entweder kein Fall vorhanden ist oder die Fallzahl <= 2 ist. In der Regel ist auf diese Weise keine Rekonstruktion von Originalwerten zur Einzelperson möglich.
In folgender Übersicht sind Originalwerte und veröffentlichte Werte gegenübergestellt:
Originalwert | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Veröffentlichter Wert | – | – | – | 5 | 5 | 5 | 5 |
Originalwert | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 |
---|---|---|---|---|---|---|
Veröffentlichter Wert | 5 | 10 | 10 | 10 | 10 | 10 |
Originalwert | 1 000 | 1 001 | 1 002 | 1 003 | ... |
---|---|---|---|---|---|
Veröffentlichter Wert | 1 000 | 1 000 | 1 000 | 1 005 | ... |
Die Rundungsmethode verzerrt die Daten in den einzelnen Datenzellen nur geringfügig: die absolute Abweichung von dem Originalwert beträgt maximal +/- 2. Je kleiner die Fallzahl bzw. je tiefer die fachliche oder regionale Differenzierung ist, umso größer kann die relative Abweichung zum (kleinen) Originalwert sein.
Die tatsächliche Summe der gerundeten Werte aller Merkmalsausprägungen in einer Zeile oder Spalte kann daher von der ausgewiesenen (gerundeten) Insgesamt-Summe abweichen. Dieser Effekt berührt in keiner Weise die Datenqualität, sondern stellt im Gegenteil eine hohe Datenqualität (d. h. eine geringe absolute Abweichung zum Originalwert) durch die separate Rundung des Insgesamt-Wertes sicher.
Die Nachteile des Rundungsverfahrens (leichte Veränderung der Originalwerte, Abweichungen in den (Teil-)summen, hohe relative Verzerrungen bei kleinen Fallzahlen) werden durch die Vorteile aufgewogen:
- Zeit- und Kostenersparnis durch geringeren Aufwand gegenüber anderen Geheimhaltungsverfahren wie der Zellsperrung
- Weitergabe von Daten auch in sehr tiefer Differenzierung möglich
- Geringerer Informationsverlust als bei einer Zellsperrung, da nur ein geringes Maß an Gegensperrung weiterer Zellen notwendig wird
Für die Berechnung von Kennzahlen werden die Originalwerte verwendet. Kennzahlen werden mit maximal einer Dezimalstelle ausgewiesen und nur weitergegeben bzw. veröffentlicht, sofern die Fallzahl im Zähler und Nenner mindestens 5 beträgt und keine sekundäre Geheimhaltung nötig ist. Andernfalls werden diese gesperrt und mit einem Punkt (.) gekennzeichnet.
Eine Ausnahme bilden hier die Schulen, die Vollzeitlehrereinheiten, die wöchentlich erteilten Unterrichtsstunden sowie Durchschnittswerte.
Bei der Regionaldatenbank Deutschland, beim Regionalatlas Deutschland und beim Statistikatlas Nordrhein-Westfalen gelten andere Datenschutzmaßnahmen.
Rechtliche Grundlagen
Grundlage für die Erhebung der Amtlichen Schuldaten ist der Runderlass „Amtliche Schuldaten und weitere statistische Erhebungen; Erhebungsverfahren und Datenbereitstellung“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 14.12.1999 (BASS 10 – 41 Nr. 7).
Grundlage für die Erhebung und Verarbeitung von (personenbezogenen) Daten (Daten von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und auch Daten von Eltern) sind:
- das Schulgesetz (SchulG) (§ 120 Schutz der Daten von Schülerinnen und Schülern und Eltern),
- die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer sowie des sonstigen Personals im Schulbereich (VO-DV II) (BASS 10 – 41 Nr. 6.1) sowie
- die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I) (BASS 10 – 44 Nr. 2.1).
Begriffe
Abitur
Siehe Hochschulreife
Allgemeine Schulen
Der Oberbegriff allgemeine Schulen umfasst sowohl allgemeinbildende Schulen als auch berufliche Schulen (ohne Förderschulen) und dient der Abgrenzung zum Förderschulbereich.
Allgemeinbildende Schulen
Die allgemeinbildenden Schulen umfassen die Schulformen Grundschule, Volksschule, Hauptschule, Förderschule Grund-/Hauptschule, Förderschule Realschule/Gymnasium, Realschule, PRIMUS-Schule, Sekundarschule, Gesamtschule, Gemeinschaftsschule, Freie Waldorfschule, Gymnasium und Weiterbildungskolleg.
Ausländerinnen und Ausländer
Als Ausländerinnen und Ausländer werden die Schülerinnen und Schüler bezeichnet, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Sie besitzen entweder ausschließlich nichtdeutsche Staatsangehörigkeiten oder sind staatenlos. In der amtlichen Schulstatistik wird nur eine Staatsangehörigkeit erfasst. Besitzen Schülerinnen und Schüler neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine andere, wird nur die deutsche Staatsangehörigkeit erfasst.
Berufliche Schulen
Die beruflichen Schulen umfassen die Schulformen Berufskolleg und Förderschule Berufskolleg.
Berufliches Gymnasium
Berufliche Gymnasien sind Vollzeitschulen mit drei- bzw. vierjähriger Schulbesuchsdauer, die je nach Typ die allgemeine Hochschulreife in Verbindung mit einem Berufsabschluss nach Landesrecht oder mit beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten ermöglichen. Bis zum Schuljahr 2006/07 waren die Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums in die Berufsfachschule integriert.
Berufsfachschule
Berufsfachschulen sind in der Regel Vollzeitschulen, die einen Berufsabschluss nach Landesrecht oder berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln und den Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses oder des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) mit oder ohne Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe ermöglichen.
Berufskolleg
Das Berufskolleg umfasst die Bildungsgänge im Bereich der Berufsschule, Berufsfachschule, des Beruflichen Gymnasiums, der Fachoberschule und Fachschule.
Berufsschule
Die Berufsschule hat die Aufgabe, die Allgemeinbildung der Schülerinnen und Schüler zu vertiefen und die für den Beruf erforderliche fachtheoretische Grundausbildung zu vermitteln. Sie wird in der Regel pflichtgemäß nach Beendigung der zehnjährigen Vollzeitschulpflicht von Personen besucht, die in der beruflichen Erstausbildung mit/ohne Ausbildungsvertrag oder in einem anderen Arbeitsverhältnis stehen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Berufsschule in Teilzeitform wird von Schülerinnen und Schülern besucht, die in ein Ausbildungsverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis eingetreten sind. Neben der Ausbildung im Betrieb (Lehrstelle) erfolgt praxisbegleitender Unterricht. Der Unterricht erfolgt in Teilzeitform an einem oder mehreren Wochentagen oder in zusammenhängenden Teilabschnitten (Blockunterricht).
Zur Berufsschule gehört auch die Ausbildungsvorbereitung in Teil- oder Vollzeitform, die von Schülerinnen und Schülern ohne Berufsausbildungsverhältnis besucht wird.
Bildungsbereich/Schulgliederung (berufliche Schulen)
Der Bildungsbereich ist der vertikale Aufbau der Berufskollegs nach Berufsschule (einschließlich Berufsorientierungsjahr und Berufsgrundschuljahr), Berufsfachschule, Fachoberschule, Berufliches Gymnasium und Fachschule. Ein Bildungsbereich besteht aus mehreren Schulgliederungen, z. B. ist die Fachschule aufgeteilt in Fachschule, 2-jährig Vollzeit, Fachschule, 3-jährig/4-jährig Teilzeit, Fachschule (verkürzt), 1-jährig Vollzeit, Fachschule (verkürzt), 2-jährig Teilzeit sowie Fachschule für Sozialwesen (mit Berufspraktikum), 3-jährig Vollzeit und Fachschule für Sozialwesen (mit Berufspraktikum), 6-jährig Teilzeit.
Einschulung
Die Einschulung bezeichnet die erstmalige Aufnahme schulpflichtiger Kinder in das Schulsystem. Der Stichtag für das Einschulungsalter wurde vom 30. Juni beginnend mit dem Schuljahr 2007/08 schrittweise verlegt:
- zum Schuljahr 2007/08 auf den 31. Juli,
- zum Schuljahr 2009/10 auf den 31. August,
- zum Schuljahr 2011/12 auf den 30. September.
Ab dem Schuljahr 2011/12 gilt: „Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres“ (§ 35 Schulgesetz NRW).
Erster Schulabschluss
Der Erste Schulabschluss (frühere Bezeichnungen: Hauptschulabschluss und Hauptschulabschluss nach Abschluss der Klasse 9) berechtigt zum Eintritt in die Klasse 10 Typ A der Hauptschule bzw. in eine berufsbildende Vollzeitschule. Besonders befähigte Schülerinnen und Schüler mit entsprechenden Schulleistungen erhalten den Ersten Schulabschluss mit Qualifikationsvermerk, der zum Eintritt in die Klasse 10 Typ B der Hauptschule berechtigt. Im Gegensatz zu Klasse 10 Typ A kann hiermit der Mittlere Schulabschluss (siehe Fachoberschulreife) erworben werden.
Erteilter Unterricht
Der erteilte Unterricht ist die Zahl der erteilten Wochenstunden (einschließlich nichtunterrichtlicher Anrechnungsstunden) entsprechend dem Pflichtstundensoll (schulformspezifische Pflichtstundenzahl unter Berücksichtigung der Vorgriffsstunde bzw. vertraglich vereinbarte Wochenstunden abzüglich Pflichtstundenermäßigungen zuzüglich Mehrarbeitsstunden).
Erweiterter Erster Schulabschluss
Der Abschluss der Hauptschule über den erfolgreichen Besuch der Klasse 10 Typ A schließt die Berechtigungen des Ersten Schulabschlusses ein, eröffnet aber zusätzlich die Möglichkeit zum Eintritt in ein Berufsausbildungsverhältnis, zum späteren Erwerb der Fachoberschulreife (Mittlerer Schulabschluss) und zur Verkürzung der Bildungsgänge des zweiten Bildungsweges.
Fachhochschulreife einschließlich Fachhochschulreife (schulischer Teil)
Der schulische Teil der Fachhochschulreife kann frühestens nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe oder an beruflichen Schulen erworben werden. Zusammen mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein einjähriges gelenktes Praktikum berechtigt er zum Besuch einer Fachhochschule.
Fachoberschulreife
Die Fachoberschulreife („Mittlerer Schulabschluss“) kann nach Abschluss der Sekundarstufe I (in der Hauptschule nur nach Abschluss der Klasse 10 des Typs B) erworben werden. Sie berechtigt zum Besuch einer entsprechenden berufsbildenden Vollzeitschule bzw. zum Eintritt in ein Berufsausbildungsverhältnis (Lehre) oder nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Eintritt in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. Besonders befähigte Schülerinnen und Schüler mit entsprechenden Schulleistungen erhalten den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit der Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe.
Fachschule
Die Fachschule wird freiwillig nach einer bereits erworbenen Berufsausbildung und praktischen Berufserfahrung, teilweise auch nach langjähriger praktischer Arbeitserfahrung oder mit dem Nachweis einer fachspezifischen Begabung, besucht. Sie vermittelt eine weitergehende fachliche Fortbildung im Beruf. Die Schulbesuchsdauer beträgt in Vollzeitform zwischen einem und vier Jahren, in Teilzeitform entsprechend länger; zusätzlich ist der Erwerb der Fachhochschulreife möglich. Zu den Fachschulen zählen z. B. Techniker- und Meisterschulen.
Förderschule (zusammengefasst für Grund-/Hauptschule, Realschule/Gymnasium und Berufskolleg)
Gemäß § 19 Abs. 1 Schulgesetz NRW werden Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert.
Förderschulen gliedern sich nach den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen, Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung. Alle Förderschulen – außer jene mit Förderschwerpunkten Lernen oder Geistige Entwicklung – arbeiten in den Bildungsbereichen der anderen Schulen (Grund-, Haupt-, Realschule usw.) und führen grundsätzlich zu den gleichen Abschlüssen.
Da der Bildungsgang für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung an der Förderschule Grund-/Hauptschule auf 11 Jahre angelegt ist, wird seit dem Schuljahr 2016/17 die Schuleingangsphase in drei Jahren durchlaufen. Bei jahrgangsübergreifender Organisation der Schuleingangsphase wird der Jahrgang „JU“ verwendet. Für Schulen mit einer jahrgangsbezogenen Schuleingangsphase stehen die Schlüssel „1E“, „2E“ und „3E“ zur Verfügung. Für die folgenden acht Schulbesuchsjahre werden die Jahrgangsschlüssel „03“ bis „10“ verwendet.
An den Schulen mit Förderschwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung können Abschlüsse im jeweiligen sonderpädagogischen Schwerpunkt erlangt werden; im Förderschwerpunkt Lernen kann auch ein dem Ersten Schulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben werden. An den Förderschulen Berufskolleg werden die gleichen Abschlüsse vermittelt wie an den Berufskollegs.
Orte der sonderpädagogischen Förderung sind allgemeine Schulen (allgemeinbildende Schulen und Berufskollegs), an denen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet werden (Inklusion) und Förderschulen im Bereich Grund-/Hauptschule (Förderschule G/H), Realschule und Gymnasium (Förderschule R/Gy), Berufskolleg (Förderschule BK), Freie Waldorfschulen und Klinikschulen (die auch kranke Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichten).
Freie Waldorfschule
Die Freie Waldorfschule ist eine private (Ersatz-)Schule mit eigenem pädagogischem Konzept.
Ganztagsschule
In einer gebundenen Ganztagsschule nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Schule an den Ganztagsangeboten teil. Mit Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in die gebundene Ganztagsschule wird die regelmäßige Teilnahme an den Ganztagsangeboten dieser Schule, nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz an drei Tagen pro Woche mindestens sieben Stunden, für sie verpflichtend. In der erweiterten gebundenen Ganztagsschule beträgt die Anwesenheitspflicht an vier Tagen die Woche mindestens sieben Stunden.
In einer offenen Ganztagsschule (vor allem im Primarbereich) nimmt ein Teil der Schülerinnen und Schüler der Schule an den außerunterrichtlichen Angeboten teil. Die Anmeldung bindet für die Dauer eines Schuljahres und verpflichtet in der Regel zur regelmäßigen und täglichen Teilnahme an diesen Angeboten.
Zu den außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten gehören die „Schule von acht bis eins“, „Dreizehn Plus“ und „Silentien“, die „pädagogische Übermittagbetreuung“ und weitere Ganztags- und Betreuungsangebote. An diesen Angeboten nimmt ein Teil der Schülerinnen und Schüler der Schule teil. Eine regelmäßige und tägliche Teilnahme ist nicht erforderlich.
Gebundene Ganztagsschule
Siehe Ganztagsschule
Gemeinschaftsschule
Ziel des Schulversuchs Gemeinschaftsschule (Schulversuch gem. § 25 Abs. 1 und 4 SchulG) ist – beginnend mit dem Schuljahr 2011/12 – die Erprobung ob durch längeres gemeinsames Lernen in der Sekundarstufe I die Chancengerechtigkeit und Leistungsfähigkeit des Schulwesens erhöht werden kann und Kinder dadurch zu besseren Abschlüssen geführt werden können.
In der Regel ist die Gemeinschaftsschule eine Schule der Sekundarstufe I im gebundenen Ganztag. Es können alle allgemeinbildenden Abschlüsse der Sekundarstufe I erworben werden. Gemeinschaftsschulen verfügen entweder über eine eigene gymnasiale Oberstufe oder sie kooperieren mit der Oberstufe einer anderen Gemeinschaftsschule, eines Gymnasiums, einer Gesamtschule oder eines Berufskollegs.
Der Unterricht in den Jahrgangsstufen 5 und 6 erfolgt in integrierter Form. Ab Klasse 7 wird der Unterricht entweder in integrierter Form mit entsprechender Binnen- und Leistungsdifferenzierung weitergeführt oder in kooperativer Form durch Einrichtung schulformspezifischer Bildungsgänge erteilt.
Der Schulversuch Gemeinschaftsschule läuft aus. Alle Gemeinschaftsschulen werden in Sekundar- oder Gesamtschulen umgewandelt. Die letzte Gemeinschaftsschule wurde zum Ende des Schuljahres 2022/23 geschlossen. Dadurch gibt es in der Erhebung 2023/24 lediglich Informationen zu den Abgängerinnen und Abgängern von der Gemeinschaftsschule.
Gesamtschule
Die Gesamtschule integriert die Bildungsgänge der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums zu einem umfassenden Gesamtangebot. Sie umfasst die Jahrgänge 5 bis Q2 (5 bis 10, EF, Q1, Q2), wobei die Sekundarstufe II (Jahrgänge EF bis Q2) als gymnasiale Oberstufe geführt wird. Es können alle allgemeinbildenden Abschlüsse der Sekundarstufe I und II erworben werden.
Geschlecht
Beinhaltet Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte mit den Geschlechtern weiblich, männlich, divers und ohne Angabe (im Geburtenregister). Unter weiblich werden die tatsächlich weiblichen Schülerinnen bzw. tatsächlich weiblichen Lehrkräfte ausgewiesen.
Grundschule
Die Grundschule vermittelt die allgemeinen Grundlagen für die weitere Bildung. Sie umfasst die maximal dreijährige Schuleingangsphase bei jahrgangsübergreifender als auch jahrgangsbezogener Unterrichtsorganisation sowie die Jahrgangsstufen 3 und 4.
Gymnasium
Das Gymnasium umfasst die Jahrgänge 5 bis Q2 (im Bildungsgang G8: Jahrgänge 5 bis 9, EF, Q1, Q2 bzw. im Bildungsgang G9: Jahrgänge 5 bis 10, EF, Q1, Q2). Der für diese Schulform typische Abschluss ist die allgemeine Hochschulreife (Abitur); daneben werden aber auch sämtliche Abschlüsse der Sekundarstufe I sowie die Fachhochschulreife (schulischer Teil) vergeben.
Hauptschule
Die Hauptschule umfasst die Jahrgänge 5 bis 10 und bietet alle Abschlüsse der Sekundarstufe I an: Erster Schulabschluss (mit oder ohne Berechtigung zum Besuch der Klasse 10 Typ B), Erweiterter Erster Schulabschluss sowie Fachoberschulreife (Mittlerer Schulabschluss, mit oder ohne Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe).
Hochschulreife
Die allgemeine Hochschulreife wird mit dem Bestehen der Abiturprüfung erworben. Sie berechtigt zum Studium an allen Universitäten oder anderen Hochschulen. Sofern die Schülerin oder der Schüler keine zweite Fremdsprache belegt hat, erwirbt sie bzw. er mit dem Bestehen der Abiturprüfung die fachgebundene Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen, die die Studienberechtigung auf bestimmte Studiengänge an den Universitäten/Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen beschränkt. Der Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife ist ausschließlich an beruflichen Schulen möglich.
Inklusion
Inklusion bedeutet im Schulbereich die gemeinsame Unterrichtung aller Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Klassengemeinschaft an einer allgemeinen Schule (d. h. nicht an einer Förderschule). In den amtlichen Schuldaten wird erhoben, wie viele Schülerinnen und Schüler in einer Klasse welchen sonderpädagogischen Förderbedarf haben.
Inklusionsquote an allgemeinbildenden Schulen
Die Inklusionsquote beschreibt, welcher Anteil von allen Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen unterrichtet wird. Die Inklusionsquote kann für alle oder für einzelne Förderschwerpunkte berechnet werden. Aufgrund unterschiedlicher Abgrenzungen bei der Erhebung werden die Freien Waldorfschulen, die Weiterbildungskollegs und der Förderschwerpunkt „Klinikschule” bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Inklusionsquote = (Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die an allgemeinen Schulen unterrichtet werden) / (Anzahl aller Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinen Schulen und Förderschulen)
Klassen
Schülerinnen und Schüler, die als Gruppe zum gemeinsamen Unterricht zusammengefasst sind.
Klassenfrequenz
Die Klassenfrequenz ist der Durchschnittswert der Anzahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse.
Klassenwiederholerinnen und Klassenwiederholer
Klassenwiederholerinnen und Klassenwiederholer sind Schülerinnen und Schüler, die sich gegenüber dem Erhebungsstichtag des Vorjahres in der gleichen oder in einer niedrigeren Klasse/Jahrgangsstufe befinden (wegen Nichtversetzung, freiwilliger Wiederholung oder Rücktritt).
Lehrkräfte
Bei Lehrkräften handelt es sich um:
- Hauptamtliche Lehrkräfte:
Hauptamtliche Lehrkräfte sind Lehrkräfte im Beamtenverhältnis (mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf). Hauptamtliche Lehrkräfte sind entweder vollzeitbeschäftigt mit der Pflichtstundenzahl der Schulform gem. § 2 AVO-Richtlinien 2014/15 oder teilzeitbeschäftigt gem. § 63 (Abs.1), § 64, § 65 oder § 66 LBG mit wenigstens der Hälfte der Pflichtstundenzahl der jeweiligen Schulform.
- Hauptberufliche Lehrkräfte:
Hauptberufliche Lehrkräfte sind Lehrkräfte mit unbefristetem oder befristetem TV-L-Vertrag.- Hauptamtliche/Hauptberufliche Lehrkräfte in Voll- und Teilzeit:
– Vollzeitlehrkräfte sind Lehrkräfte mit der vollen schulformspezifischen Pflichtstundenzahl der Stammschule oder der vollen Arbeitszeit nach anderen Vorschriften (z. B. Werkstattlehrerinnen und Werkstattlehrer und Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter) beschäftigt.
– Teilzeitlehrkräfte sind Lehrkräfte in der Beschäftigungsphase der Altersteilzeit, in der Verzichtsphase der Altersermäßigung bei vormaliger Teilzeitbeschäftigung, in Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (§ 65 LBG, früher auch „Jahresfreistellung“ oder „Sabbatjahr“ genannt) oder die aus familiären Gründen beurlaubt/freigestellt sind und mindestens die Hälfte der schulformspezifischen Pflichtstundenzahl Unterricht erteilen.
- Hauptamtliche/Hauptberufliche Lehrkräfte in Voll- und Teilzeit:
- Nebenamtliche Lehrkräfte:
Nebenamtliche Lehrkräfte sind beamtete Lehrkräfte, die hauptamtlich nicht im Schuldienst, sondern in einem anderen Bereich des öffentlichen Dienstes beschäftigt sind (z. B. Richterin und Richter, Kommunalbeamtin und Kommunalbeamter) oder aus familiären Gründen beurlaubt/freigestellt sind und weniger als die Hälfte der schulformspezifischen Pflichtstundenzahl Unterricht erteilen.
- Nebenberufliche Lehrkräfte
Nebenberufliche Lehrkräfte sind u. a. Studierende oder Lehrkräfte, die ihre Unterrichtstätigkeit neben einer hauptberuflichen Tätigkeit ausüben sowie Lehrkräfte, die während der Elternzeit elterngeldunschädliche Teilzeitarbeit verrichten.
- Beamtinnen und Beamte auf Widerruf (Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter):
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sind Lehrkräfte, die sich auf die 2. Staatsprüfung in Ausbildungsgruppen der Studienseminare vorbereiten und ggf. selbstständig Unterricht erteilen.- Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in Vollzeit sind Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, deren Vorbereitungsdienst 18 Monate andauert. Das Pflichtstundensoll beträgt in den ersten und letzten drei Monaten 0 Stunden und in den mittleren zwölf Monaten 9 Stunden.
- Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in Teilzeit sind Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, deren Vorbereitungsdienst 24 Monate andauert. Das Pflichtstundensoll beträgt in den ersten 18 Monaten 6 Stunden und in den letzten sechs Monaten 0 Stunden.
- Lehrkräfte mit Gestellungsvertrag:
Lehrkräfte mit Gestellungsvertrag haben einen Gestellungsvertrag (ohne Berücksichtigung des Beschäftigungsumfanges) zwischen dem Land bzw. der Schulträgerschaft und den Arbeitgebenden der Lehrkraft. Die Lehrkraft verbleibt im Anstellungsverhältnis ihrer Arbeitgebenden. Zwischen dem Land bzw. der Schulträgerschaft und der Lehrkraft besteht kein Arbeitsvertragsverhältnis (z. B. Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Dienst der Kirche, Ordensangehörige).- unentgeltlich Beschäftigte:
Unentgeltlich beschäftigte Lehrkräfte sind Lehrkräfte, die ohne Berücksichtigung des Beschäftigungsumfanges von der Schulträgerschaft weder direkt noch indirekt (z. B. an die Arbeitgebenden bei Gestellungsverträgen) vergütet werden (z. B. Konsulatslehrerinnen und Konsulatslehrer).
- unentgeltlich Beschäftigte:
Mittlerer Schulabschluss
Siehe Fachoberschulreife
Neuaufnahmen in den 5. Jahrgang
Neuaufnahmen in den 5. Jahrgang sind alle Schülerinnen und Schüler im 5. Schuljahrgang, die im Vorjahr eine Grundschule besucht haben.
Nichteinschulung
Nach § 35 Abs. 3 Schulgesetz NRW können schulpflichtige Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören. Die Prüfung kann auch auf Antrag der Eltern erfolgen. Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet. Das Schulamt kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern die Zeit der Zurückstellung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen.
Nichtversetzung
Nichtversetzt sind Schülerinnen und Schüler, die am Ende des abgelaufenen Schuljahres und nach Ablegung der Nachprüfung die Leistungsanforderungen ihrer Klasse oder Jahrgangsstufe (also Versetzung oder Abschluss) endgültig nicht erfüllt haben.
Ohne Ersten Schulabschluss
An allgemeinbildenden Schulen wurde bei ohne Ersten Schulabschluss kein allgemeinbildender Schulabschluss erworben.
Primarstufe
Die Primarstufe umfasst die Schuleingangsphase sowohl jahrgangsübergreifender als auch jahrgangsbezogener Unterrichtsorganisation sowie die Jahrgänge 3 und 4 der Grundschule, Volksschule, PRIMUS-Schule, Freien Waldorfschule und Förderschule/Klinikschule (hier einschließlich der Frühförderung).
PRIMUS-Schule
Die PRIMUS-Schule (Zusammenschluss der PRIMarstufe Und der Sekundarstufe) wurde zum Schuljahr 2013/14 eingeführt und stellt einen Schulversuch zum längeren gemeinsamen Lernen dar. Der Schulversuch umfasst somit die Jahrgänge 1 bis 10 und wird in der Regel im Ganztag geführt, spätestens ab Klasse 5 in Form des gebundenen Ganztags. In diesem Schulversuch soll erprobt werden, wie stark die Bindung von Schülerinnen und Schülern der Grundschule an eine solche Schule in der Sekundarstufe I ist und ob es gelingt, Bildungsbiografien ohne Brüche zu ermöglichen. Der Unterricht wird in allen Klassen ohne äußere Leistungsdifferenzierung integriert in heterogen zusammengesetzten Lerngruppen erteilt. Besonderes Augenmerk gilt dabei der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler.
Die Dauer des Schulversuchs beträgt zehn Jahre beginnend mit dem Schuljahr 2013/14, danach jahrgangsstufenweise auslaufend.
Privatschulen
Unter Privatschulen werden hier die Ersatzschulen verstanden. Das sind Schulen, die den öffentlichen Schulen gleichstehen und staatlich genehmigt sind. Sie unterstehen der staatlichen Schulaufsicht. Die von ihnen ausgegebenen Zeugnisse verleihen die gleichen Berechtigungen, die mit den entsprechenden Zeugnissen öffentlicher Schulen verbunden sind. Ergänzungsschulen werden nicht erfasst. Für sie gibt es keine vergleichbaren öffentlichen Schulen.
Realschule
Die Realschule umfasst die Jahrgänge 5 bis 10. Der für diese Schulform typische Abschluss ist die Fachoberschulreife (Mittlerer Schulabschluss), die bei entsprechenden Leistungen mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden ist. Daneben werden aber auch alle anderen Abschlüsse der Sekundarstufe I vergeben.
Regeleinschulung
Die Regeleinschulung ist die Einschulung von Kindern, die bis zum Stichtag 30. September des Jahres (siehe Einschulung) das sechste Lebensjahr vollendet haben.
Schulabschluss
Nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung werden in der Sekundarstufe I der Erste Schulabschluss (mit oder ohne Berechtigung zum Besuch der Klasse 10 Typ B) oder der Erweiterte Erste Schulabschluss oder die Fachoberschulreife (Mittlerer Schulabschluss, mit oder ohne Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe) und in der Sekundarstufe II der schulische Teil der Fachhochschulreife bzw. die Hochschulreife erworben. In achtjährigen gymnasialen Bildungsgängen kann am Ende der Einführungsphase ein dem Erweiterten Ersten Schulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben oder die Fachoberschulreife (vgl. o.) zuerkannt werden.
Schulform (allgemeinbildende Schulen)
Die Schulform ist die vertikale Gliederung des (allgemeinbildenden) Schulwesens nach Grundschule, Hauptschule, Volksschule, Förderschule Grundschule/Hauptschule, Förderschule Realschule/Gymnasium, Realschule, PRIMUS-Schule, Sekundarschule, Gesamtschule, Gemeinschaftsschule, Freie Waldorfschule und Gymnasium sowie Klinikschule sowie Weiterbildungskolleg (Schulform des zweiten Bildungsweges) mit den Bildungsgängen Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg.
Schulformkonzept
Alle Bildungsgänge werden unter der Leitschulform der Schule berichtet, auch wenn sie vom Bildungsgang der Leitschulform abweichen (z. B. bei Verbundschulen oder bei Sekundarschulen mit auslaufenden Haupt- und Realschulbildungsgängen).
Schulträgerschaft
Die Schulträgerschaft ist die juristische oder natürliche Person, die für die Errichtung, Organisation und Verwaltungsführung der einzelnen Schule rechtlich unmittelbar die Verantwortung trägt und zur Unterhaltung der Schule eigene Leistungen erbringt (Beispiele für Trägerschaft öffentlicher Schulen: Gemeinde, Kreis, Schulverband, Landschaftsverband; Beispiele für Trägerschaft privater Schulen: kirchliche Institutionen, freier gemeinnütziger Verband).
Sekundarschule
Die Sekundarschule wurde als weitere Regelschulform zum Schuljahr 2012/13 eingeführt (Schulgesetz § 17 a).
Sie umfasst als eine Schule der Sekundarstufe I die Jahrgänge 5 bis 10 und ist in der Regel eine Ganztagsschule. In den Jahrgängen 5 und 6 wird unter besonderer Berücksichtigung der individuellen Förderung gemeinsam gelernt (integriert), danach kann dieses integrierte Konzept bis zur Klasse 10 fortgeführt werden. Ab Klasse 7 besteht aber auch die Möglichkeit, die Kinder entweder in einzelnen Fächern differenziert nach Leistungs- und Neigungsprofilen zu unterrichten (teilintegriert) oder einzelne Bildungsgänge der Hauptschule, der Realschule oder des Gymnasiums abzubilden (kooperativ).
Die Sekundarschule verfügt über keine eigene Oberstufe, sie geht aber mindestens eine verbindliche Kooperation mit der Oberstufe eines Gymnasiums, einer Gesamtschule oder eines Berufskollegs ein.
Sekundarstufe I
Die Sekundarstufe I umfasst in der Regel die Klassen 5 bis 10 (bis Klasse 9 in achtjährigen gymnasialen Bildungsgängen, bis Klasse 11 in den Freien Waldorfschulen) der einzelnen Schulformen.
Sekundarstufe II
Die Sekundarstufe II umfasst in der Regel die Jahrgangsstufen EF, Q1 und Q2 (10. bis 12. Jahrgang an achtjährigen Gymnasien, 11. bis 13. Jahrgang an gymnasialen Oberstufen anderer Schulformen) der Gymnasien, Gesamtschulen oder Förderschulen im Bereich Gymnasium und die 12. und höheren Jahrgänge der Freien Waldorfschulen.
Sonderpädagogische Förderung
Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder wegen ihres erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule teilnehmen können, werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag der Eltern oder der Schule über sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkte und Förderort.
Orte der sonderpädagogischen Förderung sind Förderschulen, allgemeine Schulen (Inklusion (gemeinsamer Unterricht), integrative Lerngruppen), sonderpädagogische Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs sowie Klinikschulen (die auch kranke Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichten). Die sonderpädagogische Förderung erfolgt nach den folgenden Förderschwerpunkten: Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen, Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung.
Stammschulkonzept
An mehreren Schulen tätige Lehrkräfte werden nur an der Stammschule gezählt, auch wenn diese ganz an einer anderen Schule tätig sind.
Verspätete Einschulung
Unter einer verspäteten Einschulung versteht man den Schuleintritt von Kindern, die nach Stichtagsregelung (siehe Einschulung) bereits früher schulpflichtig geworden wären.
Volksschule
Die Volksschule ist eine noch nicht in die Neuordnung einbezogene Schulform, in der Grund- und Hauptschule in einer Schule zusammengefasst sind.
Vollzeitlehrereinheit
Die Vollzeitlehrereinheit ist eine Umrechnung der von teilzeit- und nebenamtlich/nebenberuflich beschäftigten oder Nicht-TV-L Lehrpersonen erteilten Stunden in Vollzeitlehrereinheiten (Anzahl der für diese Lehrkräfte festgesetzten Pflichtstunden dividiert durch die für aktive Vollzeitlehrkräfte ermittelte durchschnittliche Wochenstundenzahl).
Vorzeitige Einschulung
Unter einer vorzeitigen Einschulung versteht man die Aufnahme von Kindern, die nach dem Stichtag 30. September des Jahres (siehe Einschulung) das 6. Lebensjahr vollenden.
Weiterbildungskolleg
Das Weiterbildungskolleg ist eine Einrichtung des sogenannten Zweiten Bildungsweges in Voll- oder Teilzeitform. Auf dem Zweiten Bildungsweg können berufstätige, der allgemeinen Schulpflicht nicht mehr unterliegende Jugendliche und Erwachsene Schulabschlüsse nachholen, die den entsprechenden Abschlüssen des herkömmlichen Schulwesens gleichwertig sind. Das Weiterbildungskolleg enthält die möglichen Bildungsgänge „Abendrealschule“, „Abendgymnasium“ sowie „Kolleg“.
Wöchentlich erteilter Unterricht
Der wöchentlich erteilte Unterricht besteht aus dem schulformspezifischen Pflichtstundensoll zuzüglich der Mehrleistungen und abzüglich der Minderleistungen und weist somit die Stundenzahl aus, die für eine Unterrichtsleistung tatsächlich zur Verfügung steht.
Zuwanderungsgeschichte
In der Schulstatistik verfügen Schülerinnen und Schüler über eine Zuwanderungsgeschichte, wenn mindestens einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
1. Die Person ist im Ausland geboren und nach Deutschland zugewandert,
2. mindestens ein Elternteil ist im Ausland geboren und nach Deutschland zugewandert oder
3. die Verkehrssprache in der Familie ist nicht Deutsch.
Dabei können mehrere dieser Sachverhalte auf eine Person zutreffen.
Die Information zur Zuwanderungsgeschichte wird mit Ausnahme der Freien Waldorfschule und des Weiterbildungskollegs an allen Schulformen erfasst.
Die Erhebung der Statistik der amtlichen Schuldaten (ASD) gibt Auskunft über das Schulwesen an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in NRW. Neben den Daten zu Schulen, Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften sowie Unterricht werden auch Indikatoren und deren Berechnungsweise dargestellt.
Die Erhebung der Statistik der amtlichen Schuldaten (ASD) erfolgt jährlich und umfasst sowohl öffentliche als auch private Schulen.