Ausbildungsjahrgang
Die Ausbildungsjahre sind – unabhängig vom Kalenderjahr – aufeinanderfolgende, zwölfmonatige Zeitperioden innerhalb der gesetzlich geregelten (Normal-)Ausbildungsdauer (von i. d. R. drei Jahren). Die Schülerinnen und Schüler werden entsprechend dem jeweils zum Stichtag erreichten Ausbildungsstand den betreffenden Ausbildungsjahren zugeordnet. Aus verschiedenen Gründen können sich Schülerinnen und Schüler daher länger als ein Kalenderjahr im entsprechenden Ausbildungsjahr befinden (z. B. durch Teilzeitausbildungen, Krankheitszeiten, Wiederholungen, o. Ä.).
Ausländerinnen und Ausländer
Als Ausländerinnen und Ausländer werden die Schülerinnen und Schüler bezeichnet, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Sie besitzen entweder ausschließlich nichtdeutsche Staatsangehörigkeiten oder sind staatenlos. In der Erhebung an den Schulen des Gesundheitswesens wird nur eine Staatsangehörigkeit erfasst. Besitzen Schülerinnen und Schüler neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine andere, wird nur die deutsche Staatsangehörigkeit erfasst.
Berichtsjahr für die Schulen des Gesundheitswesens
Im Gegensatz zur Ausbildung im dualen System bzw. an den Berufskollegs existiert für die Schulen des Gesundheitswesens kein einheitliches Berufsbildungsjahr oder Schuljahr. Der Ausbildungsbeginn variiert von Schultyp zu Schultyp und sogar zwischen den Schulen desselben Typs. Um trotzdem eine Vergleichbarkeit der Ausbildungsdaten zu gewährleisten, gilt ab der Erhebung in 2000 an den Schulen des Gesundheitswesens als Berichtsperiode (Schuljahr) der Zeitraum vom 16.10. des Vorjahres bis zum 15.10. des Erhebungsjahres. Die Stichtagsdaten beziehen sich jeweils auf den 15.10. des Erhebungsjahres.
Beschäftigungsumfang der Lehrkräfte
Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt bei einer Beschäftigung vor, in der mindestens die Hälfte der wöchentlichen Regelarbeitszeit geleistet wird. Vollzeitbeschäftigung liegt vor bei einer Beschäftigung mit voller wöchentlicher Regelarbeitszeit, Teilzeitbeschäftigung dagegen, wenn nicht die volle, aber mindestens die Hälfte der wöchentlichen Regelarbeitszeit geleistet wird. Eine stundenweise Beschäftigung (nebenberufliche Beschäftigung) liegt vor, wenn weniger als die Hälfte der wöchentlichen Regelarbeitszeit geleistet wird.
Erster Schulabschluss
Der Erste Schulabschluss (frühere Bezeichnungen: Hauptschulabschluss und Hauptschulabschluss nach Abschluss der Klasse 9) berechtigt zum Eintritt in die Klasse 10 Typ A der Hauptschule bzw. in eine berufsbildende Vollzeitschule. Besonders befähigte Schülerinnen und Schüler mit entsprechenden Schulleistungen erhalten den Ersten Schulabschluss mit Qualifikationsvermerk, der zum Eintritt in die Klasse 10 Typ B der Hauptschule berechtigt. Im Gegensatz zu Klasse 10 Typ A kann hiermit der Mittlere Schulabschluss (siehe Fachoberschulreife) erworben werden.
Der Abschluss der Hauptschule über den erfolgreichen Besuch der Klasse 10 Typ A schließt die Berechtigungen des Ersten Schulabschlusses ein, eröffnet aber zusätzlich die Möglichkeit zum Eintritt in ein Berufsausbildungsverhältnis, zum späteren Erwerb der Fachoberschulreife (Mittlerer Schulabschluss) und zur Verkürzung der Bildungsgänge des zweiten Bildungsweges.
Klassen
Schülerinnen und Schüler, die als Gruppe zum gemeinsamen Unterricht zusammengefasst sind.
Neuaufnahmen
Neuaufnahmen sind hier definiert als derjenige Teil der Schülerinnen und Schüler, die sich zum Erhebungsstichtag im 1. Ausbildungsjahr ihrer jeweiligen schulischen Ausbildung befinden. Schülerinnen und Schüler können sich länger als ein Kalenderjahr im 1. Ausbildungsjahr befinden, beispielsweise aufgrund einer Teilzeitausbildung, oder aufgrund von Ausbildungsunterbrechungen durch Krankheit, Elternzeiten oder aus vergleichbaren Gründen.
Schulbestand
Es werden diejenigen Schulen aufgeführt, die an der Online-Erhebung teilgenommen haben, in diesem Zuge ihren aktiven Betrieb meldeten und für diesen verwertbare Meldedaten vorliegen. Daneben werden diejenigen Schulen, die zum Stichtag der Erhebung vorübergehend nicht in Betrieb waren, als „ruhend“ registriert. Diese, sowie alle weiteren Schulen, die nicht an der Erhebung teilgenommen haben, werden nicht ausgewiesen.
Schulen des Gesundheitswesens
Die Ausbildung und Berufszulassung der Gesundheitsberufe wird auf der Grundlage von Artikel 74 Ziffer 19 GG geregelt. Die Schulen des Gesundheitswesens haben aus diesem Grund eine Ausnahmestellung im berufsbildenden System; die Durchführung der Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz ist ausgeschlossen. In Nordrhein-Westfalen sind die Schulen des Gesundheitswesens staatlich anerkannt, die Genehmigung des Schulbetriebs erfolgt durch die Bezirksregierungen. Der Begriff „Schule“ bezeichnet in dieser Erhebung die organisatorisch-institutionelle Einheit der Ausbildungsstätten. Zentrales Kriterium hierfür ist, dass sie unter einer eigenständigen Verwaltung stehen. An einer Schule können nun sowohl nur ein einziger Schultyp als auch mehrere Schultypen staatlich anerkannter Lehranstalten bzw. Fachseminare vertreten sein.
Schulen, die ausschließlich die im Jahr 2020 gestartete schulische Ausbildung der Pflege-Generalistik nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) anbieten, werden nicht in dieser Erhebung erfasst, sondern stattdessen in der Statistik nach der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (Statistiknummer 21241). Die Pflegefachberufe alter Ausbildungsordnung, die bis dahin in der Erhebung erfasst wurden, laufen seitdem sukzessive aus.
Schultyp
Die einzelnen Fachrichtungen staatlich anerkannter Lehranstalten (z. B. Physiotherapieschule) werden der statistischen Systematik entsprechend als „Schultyp“ klassifiziert. Dem Schultyp entspricht jeweils genau ein Bildungsgang, der die Ausbildung in einem speziellen nichtakademischen Fachberuf im Gesundheitswesen (z. B. Physiotherapeutin bzw. Physiotherapeut) zum Ziel hat.