Merkmal | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 |
---|---|---|---|---|---|
Unterstellungen unter Bewährungsaufsicht am 31.12. | |||||
nach allgemeinem Strafrecht1) | 39 674 | 37 789 | 36 838 | 36 304 | 35 543 |
nach Jugendstrafrecht2) | 5 272 | 4 803 | 4 496 | 4 176 | 3 935 |
Beendete Bewährungsaufsichten | |||||
nach allgemeinem Strafrecht | 12 028 | 12 339 | 11 190 | 10 877 | 10 524 |
davon abgeschlossen durch | |||||
Bewährung3) | 8 316 | 8 717 | 8 127 | 7 840 | 7 746 |
Widerruf | 3 712 | 3 622 | 3 063 | 3 037 | 2 778 |
nach Jugendstrafrecht | 2 703 | 2 604 | 2 294 | 2 109 | 2 008 |
davon abgeschlossen durch | |||||
Bewährung3) | 1 452 | 1 414 | 1 276 | 1 221 | 1 120 |
Verhängung der Jugendstrafe (§ 30 Abs 1 JGG) | 39 | 25 | 23 | 29 | 27 |
Widerruf | 386 | 338 | 274 | 290 | 239 |
Einbeziehung in ein neues Urteil | 704 | 702 | 598 | 469 | 515 |
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2) ohne Unterstellungen nach § 10 JGG und ohne Unterstellungen bei ehrenamtlichen Bewährungshelferinnen und -helfern; einschl. mehrerer Bewährungsaufsichten nebeneinander
3) einschl. Ablauf und Aufhebung der Unterstellung
0 | Weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts |
– | Nichts vorhanden (genau null) bzw. keine Veränderung eingetreten |
... | Angabe fällt später an |
/ | Keine Angabe, da der Zahlenwert nicht sicher genug ist |
. | Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten |
x | Tabellenfach gesperrt, weil Aussage nicht sinnvoll |
() | Aussagewert eingeschränkt, da der Zahlenwert statistisch unsicher ist |
p | vorläufige Zahl |
r | berichtigte Zahl |
s | geschätzte Zahl |
Merkmal | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 |
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Unterstellungen unter Bewährungsaufsicht am 31.12. | |||||
nach allgemeinem Strafrecht1) | 39 674 | 37 789 | 36 838 | 36 304 | 35 543 |
nach Jugendstrafrecht2) | 5 272 | 4 803 | 4 496 | 4 176 | 3 935 |
Beendete Bewährungsaufsichten | |||||
nach allgemeinem Strafrecht | 12 028 | 12 339 | 11 190 | 10 877 | 10 524 |
davon abgeschlossen durch | |||||
Bewährung3) | 8 316 | 8 717 | 8 127 | 7 840 | 7 746 |
Widerruf | 3 712 | 3 622 | 3 063 | 3 037 | 2 778 |
nach Jugendstrafrecht | 2 703 | 2 604 | 2 294 | 2 109 | 2 008 |
davon abgeschlossen durch | |||||
Bewährung3) | 1 452 | 1 414 | 1 276 | 1 221 | 1 120 |
Verhängung der Jugendstrafe (§ 30 Abs 1 JGG) | 39 | 25 | 23 | 29 | 27 |
Widerruf | 386 | 338 | 274 | 290 | 239 |
Einbeziehung in ein neues Urteil | 704 | 702 | 598 | 469 | 515 |
0 | Weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts |
– | Nichts vorhanden (genau null) bzw. keine Veränderung eingetreten |
... | Angabe fällt später an |
/ | Keine Angabe, da der Zahlenwert nicht sicher genug ist |
. | Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten |
x | Tabellenfach gesperrt, weil Aussage nicht sinnvoll |
() | Aussagewert eingeschränkt, da der Zahlenwert statistisch unsicher ist |
p | vorläufige Zahl |
r | berichtigte Zahl |
s | geschätzte Zahl |
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1) ohne Unterstellungen bei ehrenamtlichen Bewährungshelferinnen und -helfern; einschl. mehrerer Bewährungsaufsichten nebeneinander
2) ohne Unterstellungen nach § 10 JGG und ohne Unterstellungen bei ehrenamtlichen Bewährungshelferinnen und -helfern; einschl. mehrerer Bewährungsaufsichten nebeneinander
In der Landesdatenbank NRW finden Sie alle zugrundeliegenden Daten aus dem Bereich:
Datenbasis
Methodische Erläuterungen
Bewährungshilfe
Über die Statistik
Bei der Bewährungshilfestatistik handelt es sich um eine jährliche Sekundärerhebung auf der Basis von Verwaltungsdaten der ambulanten sozialen Dienste (Fachbereich Bewährungshilfe), die bei den 19 Landgerichten eingerichtet sind. Erhoben werden ausschließlich die durch hauptamtliche Bewährungshelferinnen und -helfer durchgeführten Bewährungsaufsichten.
Unterstellungen unter Bewährungsaufsicht nach allgemeinem Strafrecht kommen bei zwei Sachverhalten in Frage. Entweder wurde im Urteil Strafaussetzung gewährt oder es erfolgte nach der Verbüßung eines Teils der Freiheitsstrafe eine vorzeitige Entlassung. Im Jugendstrafrecht kommt zusätzlich zur Strafaussetzung oder vorzeitigen Entlassung aus der Jugendstrafe eine vorgelagerte mögliche Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe hinzu.
Personen, die wegen mehrerer Straftaten in unterschiedlichen Verfahren abgeurteilt wurden, können mehrfach unter Bewährungsaufsicht gestellt werden. Diese Mehrfachunterstellungen führen dazu, dass die Zahl der Unterstellungen am Jahresende größer als die Zahl der unterstellten Personen zu diesem Zeitpunkt ist.
Begriffe
Bewährungshilfe
Bewährungshilfe ist die Sozialarbeit der Strafjustiz. Aufgaben sind die Begleitung und Überwachung der Delinquentin bzw. des Delinquenten mit den Zielen der Resozialisierung und der Vermeidung eines Rückfalls in die Straffälligkeit. Eine Bewährung kann ein Gericht bei der Vollstreckung einer Freiheits- oder Jugendstrafe mit bis zu zweijähriger Dauer und günstiger Sozialprognose, bei der Gewährung eines Straferlasses nach positiver Führung oder bei der bedingten Strafaussetzung im Gnadenweg anordnen.
Unterstellungen
Unterstellungen unter Bewährungsaufsicht nach allgemeinem Strafrecht kommen bei zwei Sachverhalten in Frage. Entweder wurde im Urteil Strafaussetzung gewährt oder es erfolgte nach der Verbüßung eines Teils der Freiheitsstrafe eine vorzeitige Entlassung. Im Jugendstrafrecht kommt zusätzlich zur Strafaussetzung oder vorzeitigen Entlassung aus der Jugendstrafe eine vorgelagerte mögliche Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe hinzu.
Die Bewährungshilfestatistik bildet die Strukturen der Entscheidungspraxis der Strafgerichte in NRW in Bezug auf die Bewährungsunterstellung sowie den Erfolg von Bewährungsunterstellungen als präventive Maßnahme ab und zeigt entsprechende Veränderungen auf. Zu den zentralen Erhebungsmerkmalen gehören demografische Merkmale der Unterstellten (Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit), die Art der Straftat und der Grund der Unterstellungen.
Bei der Bewährungshilfestatistik handelt es sich um eine jährliche Sekundärerhebung auf der Basis von Verwaltungsdaten der ambulanten sozialen Dienste (Fachbereich Bewährungshilfe), die bei den 19 Landgerichten eingerichtet sind. Erhoben werden ausschließlich die durch hauptamtliche Bewährungshelferinnen und -helfer durchgeführten Bewährungsaufsichten.