Öffentliche Arbeitgeber
Die öffentlichen Arbeitgeber entsprechen dem öffentlichen Bereich in den Finanzstatistiken. Sie umfassen neben dem öffentlichen Dienst auch die Einrichtungen in privater Rechtsform mit überwiegend öffentlicher Beteiligung. In der Darstellungsform der Finanzstatistik umfassen sie den öffentlichen Gesamthaushalt und die sonstigen öffentlichen Einrichtungen. Damit entsprechen die öffentlichen Arbeitgeber hinsichtlich der einbezogenen Erhebungseinheiten dem öffentlichen Sektor in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.
Kernhaushalte
Alle Ämter, Behörden, Gerichte und Einrichtungen, für die in den Haushaltsplänen des Bundes, der Länder, der Gemeinden/Gemeindeverbände und der Sozialversicherungsträgerinnen/Sozialversicherungsträger die Ausgaben und Einnahmen brutto veranschlagt und Personalausgaben ausgewiesen werden. Der Kernhaushalt des Bundes wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und veröffentlicht.
Öffentliche Fonds, Einrichtungen und Unternehmen
Als öffentliche Fonds, Einrichtungen und Unternehmen werden Einheiten bezeichnet, die meist infolge der Ausgliederung von öffentlichen Aufgaben aus der Kernverwaltung entstanden sind und ihre Finanzwirtschaft in einem separaten Rechnungswesen außerhalb der Kernhaushalte führen. Daneben können öffentliche Fonds, Einrichtungen und Unternehmen durch Neugründungen entstehen oder dadurch, dass die Kernhaushalte an bereits existierenden Unternehmen die Mehrheit der Kapital- oder Stimmrechte erwerben. Öffentliche Fonds, Einrichtungen und Unternehmen sind dadurch gekennzeichnet, dass die Kernhaushalte mit mehr als 50 % der Kapital- oder Stimmrechte – unmittelbar oder mittelbar – beteiligt sind. Sie können in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form geführt werden.
Öffentlicher Dienst
In den Personalstatistiken umfasst der öffentliche Dienst das Personal aller Kernhaushalte, Sonderrechnungen und der Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform. Das Personal der Einrichtungen in privater Rechtsform zählt nicht zum öffentlichen Dienst.
Unmittelbarer öffentlicher Dienst
Der unmittelbare öffentliche Dienst umfasst die Kernhaushalte und Sonderrechnungen sowie im kommunalen Bereich die Zweckverbände.
Mittelbarer öffentlicher Dienst
Der mittelbare öffentliche Dienst umfasst das Personal der Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform.
Einrichtungen in privater Rechtsform
Rechtlich selbstständige privatrechtliche Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mit mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
Sonderrechnungen
Dieser Begriff wird in den Finanz- und Personalstatistiken als Synonym für rechtlich unselbstständige Einheiten in öffentlich-rechtlicher Rechtsform verwendet, die über eine eigene Wirtschafts-/Rechnungsführung verfügen, deren Einnahmen und Ausgaben also nicht im Kernhaushalt enthalten sind. Zu den Sonderrechnungen zählen Landesbetriebe nach § 26 LHO, kommunale Eigenbetriebe sowie Sondervermögen.
Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform
Rechtlich selbstständige Körperschaften, Anstalten und öffentlich-rechtliche Stiftungen, die unter der Aufsicht des Bundes, der Länder oder der Gemeinden/Gemeindeverbände stehen einschließlich Zweckverbände aber ohne Sozialversicherungsträgerinnen/Sozialversicherungsträger und Bundesagentur für Arbeit. Letztere werden den Kernhaushalten zugerechnet. Kirchen, Geschäftsbanken, Rundfunk- und Fernsehanstalten zählen nicht zu den öffentlichen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern und sind daher in der Personalstandstatistik nicht enthalten. Gleiches gilt für Kammern und Verbände mit überwiegend nicht öffentlichen Mitgliedern. Einrichtungen unter Aufsicht des Bundes werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und veröffentlicht.
Ebene
Mit der Einführung des Schalenkonzepts wird auch die Darstellungsweise hinsichtlich der Aufteilung auf die staatlichen Ebenen an die Konzepte der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen angepasst. Die öffentlichen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber werden in die vier Ebenen „Bundesbereich“, „Landesbereich“, „kommunaler Bereich“ und Sozialversicherung“ aufgeteilt.
Bundesbereich (nicht in den Daten von IT.NRW enthalten)
Kernhaushalt und Sonderrechnungen (einschließlich Bundeseisenbahnvermögen) des Bundes sowie Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die unter der Rechtsaufsicht des Bundes stehen, ohne Sozialversicherungsträgerinnen/Sozialversicherungsträger und Bundesagentur für Arbeit (öffentlicher Dienst im Bundesbereich). Hinzu kommen die Einrichtungen in privater Rechtsform, die sich mehrheitlich im Besitz des Bundes befinden (öffentliche Arbeitgeber im Bundesbereich).
Landesbereich
Kernhaushalt und Sonderrechnungen des Landes sowie Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die unter der Aufsicht der Länder stehen und staatliche Aufgaben erfüllen, ohne Sozialversicherungsträgerinnen/Sozialversicherungsträger (öffentlicher Dienst im Landesbereich). Hinzu kommen die Einrichtungen in privater Rechtsform, die sich mehrheitlich im Besitz der Länder befinden (öffentliche Arbeitgeber im Landesbereich).
Kommunaler Bereich
Kernhaushalte und Sonderrechnungen der Gemeinden, Gemeindeverbände, sowie Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform mit kommunalen Aufgaben einschließlich der Zweckverbände, (öffentlicher Dienst im kommunalen Bereich). Hinzu kommen die Einrichtungen in privater Rechtsform, die sich mehrheitlich im Besitz der Kommunen befinden. (öffentliche Arbeitgeber im kommunalen Bereich).
Sozialversicherung
Die Ebene der Sozialversicherung umfasst die folgenden Sozialversicherungsträgerinnen/Sozialversicherungsträger:
- die gesetzlichen Krankenkassen unter Aufsicht des Landes (Allgemeine Ortskrankenkassen, Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen einschließlich der Pflegekassen, die den Krankenkassen angeschlossen sind
- die Regionalträgerinnen/Regionalträger der Deutsche Rentenversicherung (frühere Landesversicherungsanstalten),
- die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die Unfallkassen des Landes und Gemeinden/Gemeindeverbände.
Aufgabenbereich
Den Aufgabenbereichen liegen die in den öffentlichen Haushalten verwendeten Systematiken zugrunde. Für das Land ist dies der jeweils geltende staatliche Funktionenplan. Im kommunalen Bereich werden die Produktgruppen aus dem doppischen Rechnungswesen verwendet.
Vollzeitbeschäftigte
Beschäftigte, deren regelmäßige Arbeitszeit die übliche volle Wochenarbeitsstundenzahl (bei Lehrkräften entsprechende Anzahl von Wochenlehrstunden) beträgt. Als Vollzeitbeschäftigte gelten auch diejenigen, deren Arbeitszeit aus arbeitsmarktpolitischen Gründen auf Grundlage eines Anwendungstarifvertrags verkürzt wurde, die ansonsten aber die für sie tarifvertraglich höchstmögliche Arbeitszeit vereinbart haben. Nicht enthalten sind Beschäftigte in Altersteilzeit, auch wenn sie sich in der Arbeitsphase des Blockmodells befinden.
Teilzeitbeschäftigte
Beschäftigte, deren regelmäßige Arbeitszeit weniger als die übliche volle Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beträgt (einschl. aller Altersteilzeitbeschäftigten unabhängig vom gewählten Modell).
Altersteilzeit
Altersteilzeit ermöglicht älteren Beschäftigten eine frühere Beendigung des aktiven Berufslebens (Blockmodell) oder einen gleitenden Übergang in den Ruhestand (Teilzeitmodell). Altersteilzeit kann überwiegend mit Beschäftigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, vereinbart werden. Während der Gesamtlaufzeit der Altersteilzeit wird die Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert. In der Personalstandstatistik werden alle Altersteilzeitbeschäftigten als Teilzeitbeschäftigte nachgewiesen, unabhängig davon, welches Modell gewählt wurde und in welcher Phase sie sich befinden.
Phasen der Altersteilzeit im Blockmodell
Beim Blockmodell der Altersteilzeit wird in der ersten Hälfte der gesamten Altersteilzeit die vorherige Arbeitszeit bei gekürzten Bezügen beibehalten (Arbeitsphase). In der zweiten Hälfte der Altersteilzeit ist der Beschäftigte vom Dienst freigestellt (Freistellungsphase). Die gekürzten Bezüge werden dabei weitergezahlt.
Altersteilzeit im Teilzeitmodell
Beim Teilzeitmodell der Altersteilzeit beträgt die Arbeitszeit über die gesamte Laufzeit der Altersteilzeit die Hälfte der vorherigen Arbeitszeit bei gekürzten Bezügen.
Arbeitszeitfaktor
Der Faktor gibt den Umfang der vereinbarten Arbeitszeit, bezogen auf die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten, an. Bei Lehrkräften gilt die entsprechende Anzahl von Wochenlehrstunden. Der Arbeitszeitfaktor wird zur Berechnung der Vollzeitäquivalente verwendet. Tarifliche Vereinbarungen, die die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten bei gleichzeitiger Absenkung der Bezüge beschränken, führen zu einer Absenkung des Arbeitszeitfaktors. Da die Arbeitszeiten, die mit einem Arbeitszeitfaktor von 100 % korrespondieren vertraglich oder gesetzlich unterschiedlich festgelegt sind, kann das Arbeitsvolumen (in Stunden) nicht mithilfe dieses Faktors errechnet werden.
Vollzeitäquivalente
Bei der Ermittlung von Vollzeitäquivalenten werden Teilzeitbeschäftigte nur mit ihrem Anteil an der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten berücksichtigt. Beschäftigte in Altersteilzeit fließen jeweils mit der Hälfte ihrer regulären Arbeitszeit ein, unabhängig davon, ob sie sich in der Arbeits- oder Freistellungsphase befinden. Auszubildende gehen in die Berechnung überwiegend als Vollzeitbeschäftigte ein. Die Vollzeitäquivalente werden mithilfe des Arbeitszeitfaktors berechnet.
Geringfügig Beschäftigte
Beschäftigungsverhältnisse im Sinne der Sozialversicherung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV), wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt. Es sind nur geringfügig Beschäftigte enthalten, bei denen es sich um die einzige Erwerbsquelle handelt.
Ohne Bezüge Beurlaubte
Beschäftigte, die beispielsweise zur Betreuung von Kindern (z. B. Elternzeit) oder pflegebedürftigen Angehörigen, für eine Tätigkeit außerhalb der Verwaltung des Dienstherrn, aus Arbeitsmarktgründen, zur Bewerbung um ein Mandat oder zur Ausübung eines Mandates ohne Bezüge beurlaubt werden.
Bezieherinnen und Bezieher von Amtsgehalt
Dies sind beispielsweise die Ministerpräsidentinnen/Ministerpräsidenten, Ministerinnen/Minister und Parlamentarischen Staatssekretärinnen/Staatssekretäre. Sie werden in der Personalstandstatistik in der Regel den Beamtinnen und Beamten zugeordnet.
Beamtinnen und Beamte
Bedienstete, die – auf Lebenszeit, Zeit, Probe, Widerruf – durch eine Ernennungsurkunde in das Beamtenverhältnis berufen worden sind.
Richterinnen und Richter
Berufsrichterinnen und -richter im Sinne des Deutschen Richtergesetzes, die sowohl bei Gerichten als auch Behörden (z. B. Ministerien) tätig sein können.
Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
Unter dem Begriff werden hier Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten (nur Bundesbereich) sowie Bezieherinnen und Bezieher von Amtsgehalt zusammengefasst.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
In einem privatrechtlichen Arbeitsvertragsverhältnis Beschäftigte. Hierunter fallen Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter, nicht aber Beamtinnen und Beamte. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Ausbildung und mit Zeitvertrag sind jeweils enthalten. Geringfügig Beschäftigte werden hingegen nur nachrichtlich ausgewiesen und sind bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht enthalten. Personen, die Freiwilligendienste ableisten oder „Arbeitsgelegenheiten mit Aufwandsentschädigung“ (Ein-Euro-Jobs) wahrnehmen, sind generell nicht enthalten.
Dienstordnungsangestellte (DO-Angestellte)
Angestellte mit Beamtenbesoldung, die aufgrund einer Dienstordnung bei einem Sozialversicherungsträger beschäftigt sind, einschl. DO-Angestellte in Ausbildung. Sie werden, wenn nichts anderes angegeben ist, bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nachgewiesen.
Personal in Ausbildung
Beamtinnen und Beamte in Ausbildung sind Bedienstete, die den vorgeschriebenen bzw. üblichen Vorbereitungsdienst ableisten (Referendarinnen/Referendare, Inspektor- und Assistentanwärterinnen/-anwärter). Zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Ausbildung gehören Auszubildende für Berufe nach dem Berufsbildungsgesetz, ferner Pflegepersonal in Ausbildung, Referendarinnen/Referendare, die den Vorbereitungsdienst im Angestelltenverhältnis ableisten, Personen, die für eine Ausbildung im Beamtenverhältnis vorbereitet werden (z. B. Dienstanfängerinen und -anfänger) und Praktikantinnen/Praktikanten mit Ausbildungsvertrag (Berufspraktikantinnen und -praktikanten im Anerkennungsjahr). Wegen des Erhebungsstichtags 30. Juni wird die Ausbildungsleistung des öffentlichen Dienstes nur unvollständig wiedergegeben.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Zeitvertrag
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem befristeten privatrechtlichen Arbeitsvertragsverhältnis. Geringfügig Beschäftigte und Auszubildende werden in der Personalstandstatistik gesondert ausgewiesen und sind nicht in der Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Zeitvertrag enthalten.
Laufbahngruppen
Je nach Bildungsabschluss werden Beamtinnen und Beamte in verschiedene Laufbahngruppen eingestuft.
Einstufung
Die Beschäftigten sind bei den einzelnen beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen oder tarifvertraglichen Entgeltgruppen des TVöD/TV-L nachgewiesen, die für die Auszahlung der Bezüge zum Zeitpunkt des Berichtsstichtags maßgeblich waren.
Familienzuschlag
Für Beamtinnen, Beamte, Richter und Richterinnen sowie für Soldatinnen und Soldaten wird neben dem Grundgehalt ein Familienzuschlag gezahlt. Seine Höhe ist abhängig vom Familienstand und der Zahl der berücksichtigten Kinder.
Bruttomonatsverdienst
Es werden die durchschnittlichen steuerpflichtigen Bruttoverdienste im Berichtsmonat Juni nachgewiesen. Hierzu gehören:
- Tabellenentgelte, Grundgehälter
- Familienzuschläge
- Zulagen, Zuschläge (einschl. dem steuerfreien Aufstockungsbetrag bei Altersteilzeit),
- Vermögenswirksame Leistungen (nur Arbeitgeberanteil),
- Mehrarbeitsvergütung,
- monatlich ausbezahlte Sonderzahlung.
Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, einmal jährlich ausbezahlte Sonderzahlung, Leistungsprämien) sowie steuerpflichtige Hinzurechnungsbeträge (z. B. Dienstwohnung, Leistungen des Arbeitgebers für die Zusatzversorgung) sind nicht enthalten.