Erbschaft- und Schenkungsteuer
Der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen; ferner – unter bestimmten Voraussetzungen – Vermögen von Stiftungen oder Vereinen. Die Schenkungsteuer ist eine Ergänzung zur Erbschaftsteuer. Sie soll eine Umgehung der Erbschaftsteuer durch Schenkungen zu Lebzeiten verhindern. Beide Arten der Vermögensübertragung werden daher grundsätzlich nach den gleichen Bestimmungen besteuert.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer gehört zu den Real- oder Objektsteuern, d. h. sie zielt allein auf das Steuerobjekt ab. Die persönlichen Verhältnisse der Steuerschuldnerin bzw. des Steuerschuldners bleiben unberücksichtigt. Die Gewerbesteuer ist für jedes Gewerbe, das in Deutschland betrieben wird, zu zahlen. Dazu gehören Kapitalgesellschaften sowie Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts ausüben.
Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuerstatistik ist wie alle Steuerstatistiken eine Sekundärstatistik, die auf den Besteuerungsunterlagen der Finanzverwaltung beruht. In der Statistik werden alle Körperschaften mit Geschäftssitz in Nordrhein-Westfalen erfasst, soweit sie im Erhebungsjahr zur Körperschaftsteuer veranlagt wurden. Steuerpflichtige, deren Veranlagung wegen Geringfügigkeit ihres Einkommens (unter 500 Euro) unterblieb, wurden nicht erfasst.
Folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind körperschaftsteuerpflichtig:
- Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
- Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften,
- Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit,
- sonstige juristische Personen des privaten Rechts, Einkommen der Körperschaftsteuerpflichtigen und seine Besteuerung
- nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und Zweckvermögen des privaten Rechts,
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Lohn- und Einkommensteuer
Die Lohn- und Einkommensteuerstatistik stellt Strukturdaten über die Grundlagen und Ergebnisse der Besteuerung bereit. Erhoben werden einerseits die Angaben von zur Einkommensteuer veranlagten Steuerpflichtigen (Pflichtveranlagte und Antragsveranlagte), zum anderen die Angaben von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die keine Einkommensteuererklärung abgegeben und damit keine Veranlagung beantragt haben (Nichtveranlagte). Wesentliche Größen, zu denen diese Statistik Informationen bereitstellt, sind „Einkunftsarten“, „Gesamtbetrag der Einkünfte“, „Einkommen“ und „zu versteuerndes Einkommen".
Einkommensteuerpflichtig sind nur natürliche Personen.
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind die Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie die im Ausland lebenden deutschen Behördenangehörigen mit ihren Familien. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt sich als Saldo der positiven und negativen Einkünfte aus den gesetzlich vorgegebenen sieben Einkunftsarten unter Berücksichtigung bestimmter Hinzurechnungs- und Abzugsbeträge. Im Ergebnisnachweis der Lohn- und Einkommensteuerstatistiken werden Einkommensgrößenklassen bezogen auf dieses Merkmal nachgewiesen. Für veranlagte Steuerpflichtige wird hier die im Steuerfestsetzungsverfahren der Finanzverwaltung ermittelte „Festzusetzende Einkommensteuer” nachgewiesen. Bei den nichtveranlagten Lohnsteuerpflichtigen wird die „Einbehaltene Lohnsteuer” eingezählt.
Die Lohnsteuerstatistik (Anmeldungen) wird seit dem Statistikjahr 2018 jährlich von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder durchgeführt.
Sie beruht auf der Auswertung der von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern monatlich, vierteljährlich bzw. jährlich angemeldeten Lohnsteuerbeträge. Insbesondere werden auch die von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern vom Lohnsteuereinbehalt abgezogenen Beträge und die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit und ohne Förderbetrag zur betrieblichen Altersvorsorge (BAV-Förderbetrag) erfasst. Die Statistik soll unter anderem die Evaluation des neuen BAV-Förderbetrags ermöglichen.
Umsatzsteuer-Veranlagung
Der Erhebungsgegenstand der Umsatzsteuerstatistik-Veranlagung ist identisch mit der Umsatzsteuerstatistik-Voranmeldung. Der grundsätzliche Unterschied ist hier die vollständige Erfassung aller umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen auf Basis der veranlagten Steuerfälle. Nachteilig ist hierbei die aus vollständigem Abschluss eines Veranlagungsjahres resultierende deutlich geringere Aktualität.
Umsatzsteuer-Voranmeldung
Die Umsatzsteuerstatistik informiert einerseits über steuerliche Tatbestände und gibt andererseits einen Einblick in die Wirtschaftsstruktur. Sie deckt als einzige Erhebung auch den gesamten Dienstleistungsbereich ab.
Erhebungseinheit der Statistik ist das Unternehmen. Dieses umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit der Unternehmerin bzw. des Unternehmers. Gehören zu einem Unternehmen mehrere örtliche Einheiten (z. B. Betriebe) oder liegt ein Organschaftsverhältnis vor, so wird es mit seinen gesamten Umsätzen am Sitz der Geschäftsleitung des (Gesamt-)Unternehmens bzw. der Organträgerin/des Organträgers erfasst. Die Umsätze außerhalb des Landes NRW gelegener Zweigbetriebe nordrhein-westfälischer Unternehmen sind daher in den Ergebnissen enthalten, nicht dagegen die Umsätze in NRW gelegener Filialen von Unternehmen mit Hauptsitz in einem anderen Bundesland. Die Zuordnung nach Wirtschaftsbereichen erfolgt nach dem wirtschaftlichen Schwerpunkt des Unternehmens bzw. der Organschaftsstruktur.
Umsatzsteuerpflichtig ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Statistisch erfasst werden i. d. R. Unternehmen, die im Statistikjahr Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben haben einen steuerbaren Umsatz von mehr als 17 500 Euro) aufweisen.
Der steuerbare Umsatz umfasst die Lieferungen und Leistungen, die eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer im Inland im Rahmen ihres bzw. seines Unternehmens ausführt, und die innergemeinschaftlichen Erwerbe im Inland gegen Entgelt. Lieferungen eines Unternehmens liegen vor, wenn es der Abnehmerin bzw. dem Abnehmer die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft. Als sonstige Leistungen gelten vor allem Dienstleistungen bzw. Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen, z. B. Vermietungen oder Darlehensgewährungen. Lieferungen, sonstige Leistungen und der Eigenverbrauch der Unternehmen werden in der Statistik zusammengefasst als Lieferungen und Leistungen bezeichnet.
Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat regelmäßig eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben. Darin hat er die Umsatzsteuer selbst zu berechnen, die als Vorauszahlung auf die festzusetzende Umsatzsteuer abzuführen ist, die sich endgültig erst aus der später folgenden jährlichen Umsatzsteuererklärung ergibt. Vorteil der Erfassung der Voranmeldungen ist die deutlich höhere Aktualität gegenüber den jährlichen Umsatzsteuererklärungen.