Auftragseingang (Bauhauptgewerbe)
Summe aller im Berichtsmonat eingegangenen und vom Betrieb fest akzeptierten Bauaufträge für baugewerbliche Leistungen entsprechend der Verdingungsverordnung für Bauleistungen im Inland, ohne Umsatzsteuer. Um Doppelzählungen zu vermeiden, wird der Auftragseingang nur von dem Betrieb gemeldet, der den Bauauftrag ausführen wird, d. h. an Nachunternehmerinnen und Nachunternehmer zu vergebende Teile von Bauaufträgen werden nicht in die eigene Meldung einbezogen. Der Auftragseingang ist nach Bauarten und Auftraggebenden gegliedert.
Auftragsbestand (Bauhauptgewerbe)
Summe der Werte (ohne Umsatzsteuer) aller vorliegenden, fest akzeptierten und noch nicht ausgeführten Bauaufträge bzw. -auftragsteile im Inland von anderen Firmen oder sonstigen Kundinnen und Kunden am Ende des Berichtszeitraums (ohne an Subunternehmerinnen und Subunternehmer vergebene Aufträge). Bei der Ermittlung des Auftragsbestands ist vom Auftragswert bereits im Bau befindlicher Projekte derjenige Teil abgesetzt, der produktionstechnisch schon fertiggestellt ist (ohne Berücksichtigung der Abnahme oder Abrechnung).
Ausbaugewerbe
Das Ausbaugewerbe fasst Wirtschaftszweige zusammen, die überwiegend Ausbauarbeiten und entsprechende Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten vornehmen. Hierzu gehören die "Bauinstallation" und das "Sonstige Baugewerbe", das u. a. das Maler- und Glasergewerbe, die Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei, die Bautischlerei sowie die Gipserei und Verputzerei umfasst. Es melden die Baubetriebe von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie von Unternehmen außerhalb des Produzierenden Gewerbes.
Baugewerblicher Umsatz
Die dem Finanzamt für die Umsatzsteuer zu meldenden steuerbaren (steuerpflichtigen und steuerfreien) Beträge für Bauleistungen in Deutschland und die baugewerblichen Umsätze in Zollausschlussgebieten, wie z. B. deutsche Freihäfen, einschließlich Umsatz aus Nachunternehmertätigkeit und Vergabe von Teilleistungen an Nachunternehmerinnen und Nachunternehmer.
Bauhauptgewerbe
Zum Bauhauptgewerbe gehören Unternehmen, die Hochbauten errichten (einschließlich Fertigteilbauten) sowie Tiefbauarbeiten oder bestimmte Spezialbauarbeiten ausführen.
Bauten für Körperschaften des öffentlichen Rechts und Organisationen ohne Erwerbszweck
Hierzu gehören alle öffentlichen Zwecken dienende Hoch- und Tiefbauten, die im Auftrag von Bund, Ländern, Gemeinden, Zweckverbänden, von Trägerinnen und Trägern der Sozialversicherung (Körperschaften des öffentlichen Rechts) sowie von Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, durchgeführt werden. Hierzu gehören u. a. Kirchen, Orden, religiöse und weltliche Vereinigungen, karitative Organisationen der Erziehung, Wissenschaft und Kultur sowie der Sport- und Jugendpflege, Organisationen des Wirtschaftslebens und der Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Berufsorganisationen und Wirtschaftsverbände, politische Parteien und sonstige, nicht auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Ertrages ausgerichtete Zusammenschlüsse.
Beschäftigte (Bauhauptgewerbe)
– Tätige Inhaberinnen und Inhaber,
– unbezahlt mithelfende Familienangehörige, soweit sie mindestens 55 Stunden im Monat im Betrieb tätig sind,
– Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (einschl. Polieren und (Schacht)meisterinnen und -meistern),
– Auszubildende,
– vorübergehend abwesende Personen (z. B. wegen Krankheit oder Urlaub), die in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Unternehmen bzw. Betrieb stehen.
Betrieb (Bauhauptgewerbe)
Örtliche Betriebseinheit. Als selbstständige Betriebe gelten auch Arbeitsgemeinschaften mit eigener Ertrags- und Aufwandsrechnung (meist Gesellschaften bürgerlichen Rechts) und Baustellen mit eigenem Baubüro in einem anderen Bundesland als dem Sitz des Betriebs.
Bruttoanlageinvestitionen
Ab dem Berichtsjahr 1988 werden neben den aktivierten Bruttozugängen an erworbenen und selbst erstellten Sachanlagen auch die Zugänge an neu gemieteten und gepachteten neuen Sachanlagen erfasst. Als Investitionen gelten somit die aktivierten Bruttozugänge an Sachanlagen sowie der Wert der neu gemieteten und gepachteten neuen Sachanlagen. Bei den aktivierten Bruttozugängen an Sachanlagen handelt es sich um den Wert der Ersatz- und Neuinvestitionen (einschließlich aktivierbarer Großreparaturen und geringwertiger Wirtschaftsgüter, soweit aktiviert) sowie selbst erstellter und im Bau befindlicher Anlagen. Nicht berücksichtigt werden die Anzahlungen auf Anlagen, sofern sie nicht bereits aktiviert wurden, Zugänge an Sachanlagen in Zweigniederlassungen im Ausland, Zugänge durch den Kauf ganzer Unternehmen oder Betriebe, die bei Investitionen entstandenen Finanzierungskosten, Umbuchungen aus Anlagekonten auf andere Anlagekonten, der Erwerb von Beteiligungen, Wertpapieren usw. (Finanzanlagen) sowie der Erwerb von Konzessionen, Patenten, Lizenzen usw.
Entgelte
Bei den Entgelten ist die Summe der lohnsteuerpflichtigen Bruttobezüge (Bar- und Sachbezüge) der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Auszubildenden ohne die Pflichtanteile der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers zur Sozialversicherung, ohne Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes, ohne Winterbauumlage, ohne Aufwendungen für die betriebliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung und ohne gezahltes Vorruhestandsgeld sowie ohne geleistete Zuschüsse der Bundesanstalt für Arbeit (z. B. Kurzarbeitergeld, Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz) angegeben. Den Entgelten sind auch die Bezüge von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern und anderen leitenden Angestellten zugerechnet, soweit die Bezüge steuerlich als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit anzusehen sind. Nicht erfasst sind dagegen allgemeine soziale Aufwendungen sowie Vergütungen, die als Spesenersatz anzusehen sind.
Geleistete Arbeitsstunden (Bauhauptgewerbe)
Von den Beschäftigten auf Baustellen und Bauhöfen geleistete Arbeitsstunden; abgerechnete, aber nicht geleistete Stunden sowie Berufsschulstunden werden abgesetzt. Für die Zuordnung der Arbeitsstunden zu den verschiedenen Bauarten im Bauhauptgewerbe ist die überwiegende Zweckbestimmung des einzelnen Auftrags maßgebend. Die für die Trümmerbeseitigung und auf Bauhöfen geleisteten Arbeitsstunden werden anteilig auf die Bauarten umgelegt. Nicht einbezogen sind ferner die für Bürotätigkeit geleisteten Arbeitsstunden.
Gewerblicher und industrieller Bau
Hierzu gehören alle überwiegend gewerblichen Zwecken dienenden Bauten, die von Unternehmen bzw. Betrieben der privaten Wirtschaft (freie Berufe, Industrie, Handwerk, Handel, Banken, Versicherungen, Verkehrs- und Dienstleistungsgewerbe); sowie von Unternehmen im Eigentum von Gebietskörperschaften, ferner Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke für Versorgungsbetriebe öffentlich-rechtlicher Körperschaften, auch wenn es sich um einen Versorgungsbetrieb öffentlich-rechtlicher Körperschaften handelt.
Außerdem zählen dazu alle Hoch- und Tiefbauten, die von der Deutschen Bahn AG, der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG (Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundesbahn, Deutschen Reichsbahn bzw. der Deutschen Bundespost) in Auftrag gegeben wurden. Straßenbauten für diese Auftraggebenden sind nicht hier, sondern den Sammelpositionen Wohnungsbau und Straßenbau zuzuordnen. Zum gewerblichen und industriellen Hochbau zählen u. a. Industriehochbauten, Bankgebäude, Lager- und Kühlhäuser, Messegebäude, Garagen, Tankstellen, Hotels und Kinos. Bauvorhaben, die im Auftrag von Leasingunternehmen oder anderen privaten Auftraggebenden ausgeführt werden und später von Körperschaften des öffentlichen Rechts geleast oder gemietet werden, sind ebenfalls dem gewerblichen Hoch- und Tiefbau zuzuordnen. Zum Landwirtschaftlichen Bau zählen Hoch- und Tiefbauten, die überwiegend landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen, Gärtnerei- oder Fischereizwecken dienen, unabhängig von der bzw. dem Auftraggebenden. Hierzu zählen Ställe, Scheunen, Silos, Speicher, Garagen für landwirtschaftliche Fahrzeuge u.v.m., ferner Entwässerungsanlagen und sonstige Wasserbauten, die besonders der Intensivierung der Landwirtschaft dienen. Kombinierte Gebäude mit Wohnung, Stallung und Scheune sind landwirtschaftliche Gebäude, es sei denn, flächenmäßig überwiegt der Wohnteil.
Handwerk
Zum zulassungspflichtigen Handwerk gehören die Gewerbe, für deren selbstständigen Betrieb die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich ist; Voraussetzung hierfür ist die bestandene Meisterprüfung oder eine vergleichbare Qualifikation. Das Handwerk wird nach Gewerbezweigen gegliedert in das Bauhaupt- sowie das Ausbaugewerbe, die Handwerke für den gewerblichen Bedarf, das Kraftfahrzeuggewerbe, das Lebensmittelgewerbe, das Gesundheitsgewerbe und die Handwerke für den privaten Bedarf. Gewerbe, die ohne Eintragung in die Handwerksrolle betrieben werden dürfen, gehören zum zulassungsfreien Handwerk.
Investitionen
Siehe Bruttoanlageinvestitionen.
Jahresbauleistung
Die Jahresbauleistung ist die Summe aller vom Unternehmen im Geschäftsjahr im Inland erbrachten Bauleistungen einschl. der Leistungen aus eigener Nachunternehmertätigkeit sowie der Leistungen von Fremd- und Nachunternehmerinnen und -unternehmern. Vorauszahlungen oder Anzahlungen, denen keine Leistung gegenübersteht, sind hier nicht berücksichtigt. Die Jahresbauleistung umfasst abgerechnete sowie angefangene und noch nicht abgerechnete Bauleistungen für Dritte, Bauleistungen an Gebäuden, die noch keine Käuferin bzw. keinen Käufer gefunden haben, und Bauleistungen für eigene Zwecke des Unternehmens (selbsterstellte Anlagen). Bei der Jahresbauleistung handelt es sich also nicht um den steuerbaren baugewerblichen Umsatz, wie er für Betriebe in der Ergänzungserhebung und im Monatsbericht zu melden ist.
Jahresbauleistung (im Ausland erbracht)
Erfragt wird der Wert aller vom Unternehmen im Ausland erbrachten Bauleistungen einschließlich der Anteile in Arbeitsgemeinschaften. Einbezogen sind alle eigenen Bauleistungen, unabhängig von ihrer Abrechnung oder Anzahlung einschließlich Bestände an angefangenen und noch nicht abgerechneten Bauten.
Landwirtschaftlicher Bau
Siehe gewerblicher und industrieller Bau.
Mietinvestitionen
Wert der neu gemieteten und gepachteten neuen Sachanlagen ohne gebrauchte Güter. Der Nachweis erfolgt ohne Umsatzsteuer.
Sonstige Umsätze
– Umsatz aus sonstigen eigenen Erzeugnissen und aus industriellen und handwerklichen Dienstleistungen
– Umsatz aus sonstigen nicht industriellen und nicht handwerklichen Tätigkeiten
Zum sonstigen Umsatz zählen z. B. in der eigenen Bauleistung nicht abgerechnete Umsätze aus sonstigen eigenen Erzeugnissen (Baustoffe, Betonwaren und dgl.), Umsätze aus Lohnarbeiten für Dritte und sonstige Dienstleistungen sowie die Erlöse aus Vermietung und Verpachtung (einschl. Leasing). Der Nachweis erfolgt ohne Umsatzsteuer.
Straßenbau
Zu den Straßenbauten zählen Straßen, Autobahnen und Wege für Kraftfahrzeuge, zu Fuß Gehende und Radfahrende sowie Park- und Abstellplätze, ferner der Bau von Rollbahnen, Sportplätzen, Schwimmbädern u. a.
Unternehmen
Kleinste rechtlich selbstständige Wirtschaftseinheit.
Wohnungsbau
Zum Wohnungsbau zählen alle Bauten – auch Wohnheime –, die überwiegend den Wohnbedürfnissen dienen und zwar unabhängig davon, wer sie in Auftrag gegeben hat. Für die Bundeswehr oder für im Bundesgebiet stationierte ausländische Streitkräfte gebaute Wohnungen zählen ebenso zum Wohnungsbau.