Jahr | Strafmündige Personen |
Erwachsene | Heranwachsende | Jugendliche | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
insgesamt | männlich | weiblich | zusammen | männlich | weiblich | zusammen | männlich | weiblich | zusammen | männlich | weiblich | |
2023 | 854 | 1 416 | 320 | 843 | 1 404 | 316 | 1 284 | 2 059 | 438 | 745 | 1 139 | 320 |
2022 | 880 | 1 467 | 323 | 868 | 1 452 | 319 | 1 366 | 2 203 | 465 | 751 | 1 172 | 301 |
2021 | 877 | 1 459 | 324 | 861 | 1 436 | 321 | 1 461 | 2 370 | 481 | 739 | 1 168 | 280 |
2020 | 926 | 1 529 | 354 | 902 | 1 495 | 346 | 1 582 | 2 517 | 562 | 880 | 1 366 | 361 |
2019 | 980 | 1 616 | 376 | 949 | 1 572 | 364 | 1 718 | 2 717 | 619 | 987 | 1 513 | 424 |
2018 | 983 | 1 620 | 377 | 950 | 1 574 | 365 | 1 704 | 2 699 | 603 | 1 035 | 1 576 | 453 |
2017 | 985 | 1 620 | 382 | 952 | 1 575 | 369 | 1 768 | 2 780 | 645 | 977 | 1 464 | 450 |
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0 | Weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts |
– | Nichts vorhanden (genau null) bzw. keine Veränderung eingetreten |
... | Angabe fällt später an |
/ | Keine Angabe, da der Zahlenwert nicht sicher genug ist |
. | Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten |
x | Tabellenfach gesperrt, weil Aussage nicht sinnvoll |
() | Aussagewert eingeschränkt, da der Zahlenwert statistisch unsicher ist |
p | vorläufige Zahl |
r | berichtigte Zahl |
s | geschätzte Zahl |
Jahr | Strafmündige Personen |
Erwachsene | Heranwachsende | Jugendliche | ||||||||
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insgesamt | männlich | weiblich | zusammen | männlich | weiblich | zusammen | männlich | weiblich | zusammen | männlich | weiblich | |
2023 | 854 | 1 416 | 320 | 843 | 1 404 | 316 | 1 284 | 2 059 | 438 | 745 | 1 139 | 320 |
2022 | 880 | 1 467 | 323 | 868 | 1 452 | 319 | 1 366 | 2 203 | 465 | 751 | 1 172 | 301 |
2021 | 877 | 1 459 | 324 | 861 | 1 436 | 321 | 1 461 | 2 370 | 481 | 739 | 1 168 | 280 |
2020 | 926 | 1 529 | 354 | 902 | 1 495 | 346 | 1 582 | 2 517 | 562 | 880 | 1 366 | 361 |
2019 | 980 | 1 616 | 376 | 949 | 1 572 | 364 | 1 718 | 2 717 | 619 | 987 | 1 513 | 424 |
2018 | 983 | 1 620 | 377 | 950 | 1 574 | 365 | 1 704 | 2 699 | 603 | 1 035 | 1 576 | 453 |
2017 | 985 | 1 620 | 382 | 952 | 1 575 | 369 | 1 768 | 2 780 | 645 | 977 | 1 464 | 450 |
0 | Weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts |
– | Nichts vorhanden (genau null) bzw. keine Veränderung eingetreten |
... | Angabe fällt später an |
/ | Keine Angabe, da der Zahlenwert nicht sicher genug ist |
. | Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten |
x | Tabellenfach gesperrt, weil Aussage nicht sinnvoll |
() | Aussagewert eingeschränkt, da der Zahlenwert statistisch unsicher ist |
p | vorläufige Zahl |
r | berichtigte Zahl |
s | geschätzte Zahl |
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*) Bezogen auf die Zahl der Bevölkerung zu Beginn des Berichtsjahres; auf Basis des Zensus vom 9. Mai 2011.
In der Landesdatenbank NRW finden Sie alle zugrundeliegenden Daten aus dem Bereich:
Datenbasis
Methodische Erläuterungen
Rechtskräftig Verurteilte je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner nach Personengruppe und Geschlecht
Über die Statistik
Bei der Strafverfolgungsstatistik handelt es sich um eine jährliche Sekundärerhebung auf der Basis der Verwaltungsdaten der Strafvollstreckungsbehörden (Staatsanwaltschaften und Jugendgerichte). Ordnungswidrigkeiten, auch wenn sie in den Zuständigkeitsbereich der Strafgerichte fallen, werden nicht berücksichtigt.
Bei der Aburteilung von Straftaten, die in Tateinheit oder Tatmehrheit begangen worden sind, ist nur die Straftat statistisch erfasst, die nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist. Werden mehrere Straftaten der gleichen Person in mehreren Verfahren abgeurteilt, so wird die bzw. der Angeklagte für jedes Strafverfahren gesondert gezählt.
Gemäß § 10 StGB findet das allgemeine Strafrecht für Taten von Jugendlichen und ggf. Heranwachsenden nur dann Anwendung, soweit im Jugendgerichtsgesetz (JGG) nichts anderes bestimmt ist. Die Entscheidung, ob eine Heranwachsende bzw. ein Heranwachsender nach StGB oder JGG abzuurteilen ist, hat die Richterin bzw. der Richter nach Würdigung der Persönlichkeit der Täterin oder des Täters und der Art der Tat zu treffen.
Begriffe
Abgeurteilte
Abgeurteilte sind Angeklagte, gegen die ein Strafverfahren nach Eröffnung eines Hauptverfahrens durch Urteil, Strafbefehl oder Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilten und aus Personen, gegen die andere Entscheidungen – Freispruch, Einstellung des Strafverfahrens, Absehen von Strafe, Anordnen von Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie Überweisung an die Vormundschaftsrichterin bzw. den Vormundschaftsrichter – getroffen wurden. Bei der Aburteilung von Straftaten, die in Tateinheit oder Tatmehrheit begangen wurden, ist nur die Straftat statistisch erfasst, die nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist. Werden mehrere Straftaten der gleichen Person in mehreren Verfahren abgeurteilt, so wird die bzw. der Angeklagte für jedes Strafverfahren gesondert gezählt.
Erwachsene
Erwachsene sind Personen vom vollendeten 21. Lebensjahr an; auf diese Personengruppe finden ausschließlich die Bestimmungen des allgemeinen Strafrechts Anwendung.
Heranwachsende
Als Heranwachsende gelten Personen im Alter von 18 bis unter 21 Jahren; nach dem dritten Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 können Heranwachsende sowohl nach Jugendstrafrecht als auch nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilt werden. Die Entscheidung, nach welchen Rechtsvorschriften die bzw. der Heranwachsende abzuurteilen ist, hat die Richterin bzw. der Richter nach Würdigung der Persönlichkeit der Täterin oder des Täters und der Art der Tat zu fällen.
Jugendliche
Jugendliche sind Personen im Alter von 14 bis unter 18 Jahren; begeht eine jugendliche Person eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so gelten für sie die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes.
Verurteilte
Verurteilte sind Straffällige, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe verhängt worden ist oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zuchtmittel oder Erziehungsmaßregeln geahndet wurde. Verurteilt werden kann nur eine Person, die im Zeitpunkt der Tat strafmündig, d. h. 14 Jahre oder älter war.
Verurteiltenziffer
Verurteiltenziffern eröffnen den Blick auf die relative Strafhäufigkeit. Zur Berechnung werden die rechtskräftig Verurteilten eines Jahres zur strafmündigen Bevölkerung ins Verhältnis gesetzt. Dies erfolgt bezogen auf 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner entsprechenden Alters und/oder Geschlechts, die am 31. Dezember des Vorjahres zur Wohnbevölkerung zählten.
Die Strafverfolgungsstatistik bildet die Strukturen der Entscheidungspraxis der Strafgerichte in NRW ab und zeigt Veränderungen sowohl der gerichtlich registrierten Kriminalität als auch deren gerichtlicher Bewertung auf. Zu den zentralen Erhebungsmerkmalen gehören demografische Merkmale der Abgeurteilten (Alter zur Tatzeit, Geschlecht, Staatsangehörigkeit), die Art der Straftat, der Entscheidung und der Sanktion.
Bei der Strafverfolgungsstatistik handelt es sich um eine jährliche Sekundärerhebung auf der Basis der Verwaltungsdaten der Strafvollstreckungsbehörden (Staatsanwaltschaften und Jugendgerichte). Ordnungswidrigkeiten, auch wenn sie in den Zuständigkeitsbereich der Strafgerichte fallen, werden nicht berücksichtigt.