Hilfeart1) | Insgesamt | Außerhalb von Einrichtungen |
In Einrichtungen |
---|---|---|---|
Hilfen zur Gesundheit2) | 980 | 635 | 345 |
Hilfe zur Pflege | 77 875 | 13 315 | 64 555 |
Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen3) |
11 760 | 7 800 | 3 960 |
Insgesamt4) | 89 395 | 21 505 | 68 175 |
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2) Unmittelbar vom Sozialamt erbrachte Leistungen. Untererfassung aufgrund fehlender Datenmeldung aus einer kreisfreien Stadt zu den Empfänger/-innen außerhalb von Einrichtungen.
3) Untererfassung aufgrund fehlender Datenmeldungen zu den Empfängerinnen und Empfängern von Bestattungskosten.
4) Mehrfachzählungen sind nur insoweit ausgeschlossen, als sie aufgrund der Meldungen erkennbar waren. Untererfassung aufgrund fehlender Daten aus dem Kreis Siegen-Wittgenstein zu den Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen nach dem 5.-9. Kapitel SGB XII aufgrund von technischen Problemen infolge eines Cyberangriffs bei einem kommunalen IT-Dienstleister in Südwestfalen.
0 | Weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts |
– | Nichts vorhanden (genau null) bzw. keine Veränderung eingetreten |
... | Angabe fällt später an |
/ | Keine Angabe, da der Zahlenwert nicht sicher genug ist |
. | Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten |
x | Tabellenfach gesperrt, weil Aussage nicht sinnvoll |
() | Aussagewert eingeschränkt, da der Zahlenwert statistisch unsicher ist |
p | vorläufige Zahl |
r | berichtigte Zahl |
s | geschätzte Zahl |
Hilfeart1) | Insgesamt | Außerhalb von Einrichtungen |
In Einrichtungen |
---|---|---|---|
Hilfen zur Gesundheit2) | 980 | 635 | 345 |
Hilfe zur Pflege | 77 875 | 13 315 | 64 555 |
Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen3) |
11 760 | 7 800 | 3 960 |
Insgesamt4) | 89 395 | 21 505 | 68 175 |
0 | Weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts |
– | Nichts vorhanden (genau null) bzw. keine Veränderung eingetreten |
... | Angabe fällt später an |
/ | Keine Angabe, da der Zahlenwert nicht sicher genug ist |
. | Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten |
x | Tabellenfach gesperrt, weil Aussage nicht sinnvoll |
() | Aussagewert eingeschränkt, da der Zahlenwert statistisch unsicher ist |
p | vorläufige Zahl |
r | berichtigte Zahl |
s | geschätzte Zahl |
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*) Empfängerinnen und Empfänger mehrerer verschiedener Hilfen werden bei jeder Hilfeart gezählt.
1) Unmittelbar vom Sozialamt erbrachte Leistungen. Untererfassung aufgrund fehlender Datenmeldung aus einer kreisfreien Stadt zu den Empfänger/-innen außerhalb von Einrichtungen.
2) Untererfassung aufgrund fehlender Datenmeldungen zu den Empfängerinnen und Empfängern von Bestattungskosten.
3) Mehrfachzählungen sind nur insoweit ausgeschlossen, als sie aufgrund der Meldungen erkennbar waren. Untererfassung aufgrund fehlender Daten aus dem Kreis Siegen-Wittgenstein zu den Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen nach dem 5.-9. Kapitel SGB XII aufgrund von technischen Problemen infolge eines Cyberangriffs bei einem kommunalen IT-Dienstleister in Südwestfalen.
In der Landesdatenbank NRW finden Sie alle zugrundeliegenden Daten aus dem Bereich:
Datenbasis
Methodische Erläuterungen
Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII am 31.12. nach Ort der Leistungserbringung und Hilfearten
Über die Statistik
Die Erhebung wird jährlich zum Stichtag 31.12. durchgeführt. Die Datenbereitstellung erfolgt über die Gemeinden, kreisfreien Städte, Kreise und Landschaftverbände. Diese sind zur Auskunft verpflichtet. Räumlich differenziert liegen die Daten auf Ebene der kreisfreien Städte und Kreise vor.
Ausgewiesen werden alle Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem 5.-9. Kapitel SGB XII mit nordrhein-westfälischer Trägerschaft.
Die Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII werden sowohl zum Stichtag 31.12. als auch im Laufe des Berichtsjahres gezählt.
Ein Parallelbezug der verschiedenen Leistungsarten ist möglich; somit müssen Werte in den Positionen „außerhalb von Einrichtungen“ und „in Einrichtungen“ nicht „insgesamt“ ergeben, da gleiche Personen sowohl außerhalb von Einrichtungen als auch in Einrichtungen Hilfe beziehen können. Ebenfalls ist es nicht sinnvoll, die Angaben zu sämtlichen Leistungsarten zu addieren, um ein Ergebnis für „Empfängerinnen und Empfänger insgesamt“ zu ermitteln.
Änderungen in der Statistik
Zum 01. Januar 2020 wurde die Eingliederungshilfe mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) aus dem Sozialhilferecht (SGB XII) herausgelöst und ist seither Bestandteil des Rehabilitations- und Teilhaberechts (SGB IX) (weitere Informationen siehe unter Eingliederungshilfe).
Geheimhaltungsverfahren
Die Veröffentlichung der Ergebnisse erfolgt seit dem Berichtsjahr 2020 unter Einsatz des Geheimhaltungsverfahrens der 5er-Rundung. Bei der 5er-Rundung werden alle Werte einer Tabelle, die die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger ausweisen, auf den nächsten durch 5 teilbaren Wert auf- oder abgerundet. Die maximale Abweichung zu den jeweiligen Originalwerten beträgt dadurch für jeden Wert höchstens 2.
Sowohl für originale Nullen als auch veränderte Nullen (Abrundung von 2 oder 1 auf 0) wird einheitlich das wertersetzende Zeichen „-“ verwendet.
Zu beachten: Mit Umsetzung des Geheimhaltungsverfahrens der 5er-Rundung ist keine grundsätzliche Additivität der Daten mehr gegeben.
Hinweis zum Merkmal Geschlecht
Personen mit den Geschlechtsangaben "divers" und "ohne Angabe" (nach § 22 Absatz 3 PStG) werden ab dem Berichtsjahr 2020 aus Gründen der statistischen Geheimhaltung per Zufallsprinzip dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet. Bis einschließlich Berichtsjahr 2019 erfolgte eine Zuordnung zum männlichen Geschlecht.
Begriffe
5. Kapitel SGB XII Hilfen zur Gesundheit
Unter "Hilfen zur Gesundheit" versteht man alle Gesundheitsleistungen, die auch Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung beanspruchen können. Diese Hilfen erhalten Menschen ohne Krankenversicherung und ohne finanzielle Mittel für eine eigene angemessene Absicherung des Lebensrisikos "Krankheit".
7. Kapitel SGB XII Hilfe zur Pflege
Die Hilfe zur Pflege wird bedürftigen Personen gewährt, die infolge von Krankheit oder Behinderung auf fremde Hilfe angewiesen sind und wenn die Leistungen weder vom Pflegebedürftigen selbst finanziert noch von anderen Institutionen übernommen werden können.
8. Kapitel SGB XII: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Diese Leistungen richten sich an Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Insbesondere von Obdachlosigkeit und in Verbindung damit von weiteren existenziellen Problemlagen betroffene Personen gehören zu diesem Adressatenkreis.
9. Kapitel SGB XII: Hilfe in anderen Lebenslagen
Hierzu gehören z. B. die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, die Altenhilfe, die Blindenhilfe sowie die Übernahme von Bestattungskosten.
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
(6. Kapitel SGGB XII bis Ende 2019, ab dem 01. Januar 2020: SGB IX, Teil 2)
Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderung, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder die von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind.
Die Statistik der Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des 12. Sozialgesetzbuch (SGB XII) gibt Auskunft über die Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistungen in NRW. Neben ihrer Zahl gehören soziodemografische Merkmale der Empfängerinnen und Empfänger sowie die Art der Hilfe zu den zentralen Erhebungsmerkmalen.
Die Erhebung wird jährlich zum Stichtag 31.12. durchgeführt. Die Datenbereitstellung erfolgt über die Gemeinden, kreisfreien Städte, Kreise und Landschaftverbände. Diese sind zur Auskunft verpflichtet. Räumlich differenziert liegen die Daten auf Ebene der kreisfreien Städte und Kreise vor.