Angestellte (auch in Altersteilzeit)
Hierzu zählen auch kaufmännische und technische Auszubildende, Personen im Bundesfreiwilligendienst beziehungsweise im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr.
Arbeiter/-innen (auch in Altersteilzeit)
Hierzu zählen auch gewerbliche Auszubildende.
Arbeitslose
Arbeitslos ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, der oder die vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Die Zuordnung erfolgt per Selbsteinschätzung der Personen in den Haushalten, die an der EVS teilnehmen. Der Status ”arbeitslos” ist nicht mit der Erwerbslosigkeit nach dem ILO (International Labour Organisation)-Konzept identisch, die in anderen amtlichen Erhebungen (z. B. dem Mikrozensus) genutzt wird.
Ausgabefähige Einkommen und Einnahmen
Die ausgabefähigen Einkommen und Einnahmen privater Haushalte werden ermittelt, indem zum Haushaltsnettoeinkommen die Einnahmen aus dem Verkauf von Waren (z. B. Verkauf von Gebrauchtwagen) sowie die sonstigen Einnahmen (z. B. Lottogewinne, Einnahmen aus der Einlösung von Leergut und Flaschenpfand) addiert werden. Die ausgabefähigen Einkommen und Einnahmen werden auch als verfügbares Einkommen bezeichnet.
Beamtinnen/Beamte
Hierzu zählen auch Richterinnen und Richter, Berufs- und Zeitsoldatinnen und -soldaten sowie Wehrdienstleistende. Die Personen dürfen sich auch in Altersteilzeit befinden.
EVS
Abkürzung für "Einkommens- und Verbrauchsstichprobe".
Gesamteinnahmen
Zu den Gesamteinnahmen zählen das Haushaltsbruttoeinkommen zuzüglich der Einnahmen aus dem Verkauf von Waren und sonstige Einnahmen sowie der Einnahmen aus Vermögensumwandlung und Krediten.
Haupteinkommensperson
Als Haupteinkommensperson gilt grundsätzlich die Person (ab 18 Jahren), die den höchsten Beitrag zum Haushaltsnettoeinkommen leistet. Sie wird von den befragten Haushalten benannt. Die Person mit dem höchsten Einkommen bestimmt die wirtschaftliche Situation des Haushalts weitgehend. Für weiterführende Analysen können die Haushalte nach unterschiedlichen Merkmalen der Haupteinkommensperson (z. B. Alter, Bildung, soziale Stellung) gegliedert werden.
Haushalt (Privathaushalt)
Als Haushalt werden in der EVS und LWR verwandte oder persönlich verbundene Personen bezeichnet, die gemeinsam wirtschaften und ständig oder überwiegend zusammen wohnen. Dabei ist es nicht maßgeblich, ob die Personen formal juristisch miteinander verbunden sind (also verheiratet oder unverheiratet zusammenleben). Als Haushalt gilt auch eine Einzelperson mit eigenem Einkommen, die für sich allein wirtschaftet. Nicht dazu zählen: Vorübergehend anwesende Besucherinnen und Besucher und Gäste sowie häusliches Personal, das nicht in der Wohnung übernachtet. Personen ohne festen Wohnsitz sowie Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, gehören nicht zur Grundgesamtheit der EVS und werden folglich in die Erhebung nicht einbezogen.
Haushaltsbruttoeinkommen
Alle Einnahmen der Haushalte aus selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögen, aus öffentlichen und nichtöffentlichen Transferzahlungen sowie aus Untervermietung bilden das Haushaltsbruttoeinkommen. Das Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit enthält nicht die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. In die Einnahmen aus Vermögen wurde die so genannte unterstellte Eigentümermiete eingerechnet. Hierbei wird deren Nettowert berücksichtigt. Das heißt, Aufwendungen für die Instandhaltung des selbstgenutzten Wohneigentums werden vom errechneten Eigentümermietwert abgezogen. In Einzelfällen kann dies bei entsprechend hohen Aufwendungen einzelner Haushalte zur Nachweisung negativer Eigentümermietwerte bzw. Vermögenseinnahmen führen.
Haushaltsnettoeinkommen
Das monatliche Haushaltsnettoeinkommen ergibt sich aus der Summe der einzelnen monatlichen Nettoeinkommen aller Haushaltsmitglieder. Das monatliche Nettoeinkommen einer Person ist jeweils der Betrag, der sich durch die Summe aller erzielten Einkünfte, inklusive Weihnachtsgeld, 13./14. Monatsgehalt, Urlaubsgeld, Einkünften aus Vermietung, Verpachtung, Vermögen, Sonderzahlungen und öffentlichen Zahlungen (Bruttoeinkommen) ergibt, abzüglich Steuern, Solidaritätszuschlag und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung.
Haushaltstyp
Die Ergebnisse der EVS/LWR werden für die folgenden Haushaltstypen nachgewiesen: Alleinlebende (unterschieden nach Frauen und Männern), Alleinerziehende, Paare (mit und ohne Kind/er), sonstige Haushalte. Bei der Darstellung nach dem Haushaltstyp werden nur diejenigen Haushalte gezählt, denen außer den bei der Typisierung genannten Mitgliedern keine weiteren Personen angehören. Sind weitere Personen (z. B. Schwiegereltern, volljährige Kinder) vorhanden, werden diese Haushalte stets der Gruppe ”Sonstige Haushalte” zugeordnet. Als Kinder zählen alle ledigen Kinder unter 18 Jahren der Haupteinkommensbezieherinnen und -bezieher oder deren Ehe-/Lebenspartnerinnen und Ehe-/Lebenspartnern bzw. gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerinnen und -partnern. Bei der Auswertung sind die nichtehelichen Lebensgemeinschaften einschließlich der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften den Ehepaaren gleichgestellt.
LWR
Abkürzung für "Laufende Wirtschaftsrechnungen".
Miete/Eigentümermietwert (unterstellte Miete)
Die von den Haushalten erfragten Mietzahlungen für Haupt- und Zweitwohnungen beinhalten die kalten Betriebskosten (Abwassergebühren, Müllabfuhr usw.), jedoch nicht die Umlagen für Heizung und Warmwasser. Haushalten, die in den eigenen vier Wänden wohnen, sowie Haushalten, die mietfrei eine Werkswohnung nutzen oder solche, die mietfrei bei Verwandten oder Bekannten wohnen, wird ein sogenannter Eigentümermietwert unterstellt. Dieser errechnete Wert soll der Durchschnittsmiete nach Wohnungsgröße und -ausstattung vergleichbarer Mietwohnungen, reduziert um die laufenden Aufwendungen für den Erhalt und die Nutzung des Wohnraumes, entsprechen. Der fiktive Mietwert ist auf der Einnahmenseite Bestandteil des Einkommens aus Vermögen und auf der Ausgabenseite in den Ausgaben für Miete enthalten.
Nichterwerbstätige
Hierzu zählen u. a. Pensionärinnen und Pensionäre, Rentnerinnen und Rentner sowie Studierende, Hausfrauen und Hausmänner, Schülerinnen und Schüler, die einen eigenen Haushalt führen. Die Zuordnung zu Nichterwerbstätigen erfolgt auch dann, wenn kleinere oder unregelmäßige Einkünfte aus Erwerbstätigkeit vorhanden sind. Bei Personen in Elternzeit mit einem ungekündigten Arbeitsvertrag gilt jedoch die soziale Stellung vor Antritt der Elternzeit.
Selbstständige
Gewerbetreibende und selbstständige Landwirtinnen und Landwirte sowie freiberuflich Tätige.
Soziale Stellung
Unter der ”sozialen Stellung” wird in der EVS/LWR die Zugehörigkeit zu einer der folgenden Kategorien verstanden: Selbstständige, Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, Arbeitslose, Nichterwerbstätige. Die Haushalte ordnen nicht nur den Haupteinkommensbezieher bzw. die Haupteinkommensbezieherin, sondern alle Haushaltsmitglieder der jeweils passenden Kategorie zu.