Statistik der Ausgaben und Einnahmen für Asylbewerberleistungen Nordrhein-Westfalen | |||
---|---|---|---|
Jahr | Bruttoausgaben insgesamt | Einnahmen insgesamt | Reine Ausgaben (netto) insgesamt |
Tsd. EUR | Tsd. EUR | Tsd. EUR | |
2023 | 835 493 | 67 058 | 768 435 |
2022 | 999 028 | 77 988 | 921 041 |
2021 | 655 751 | 41 067 | 614 684 |
2020 | 711 763 | 37 104 | 674 659 |
2019 | 782 843 | 44 323 | 738 520 |
2018 | 837 511 | 53 143 | 784 368 |
2017 | 1 144 451 | 55 066 | 1 089 385 |
2016 | 1 659 306 | 51 166 | 1 608 139 |
2015 | 930 127 | 12 794 | 917 333 |
2014 | 504 081 | 8 678 | 495 403 |
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zu "Einnahmen insgesamt":
Aufwendungsersatz; Kostenersatz; übergeleitete Unterhaltsansprüche und Leistungen von Sozialleistungsträgern
Zum Zeitpunkt der Erstellung der Statistik lagen jeweils aus einzelnen Gemeinden keine Meldungen vor. Dadurch kommt es zu einer Untererfassung der Bruttoausgaben im Berichtsjahr 2023 um ca. 1,9 Mio. Euro, im Berichtsjahr 2022 um ca. 2 Mio. Euro im Berichtsjahr 2021 um ca. 25 Mio. Euro und im Berichtsjahr 2020 um ca. 12 Mio. Euro.
0 | Weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts |
– | Nichts vorhanden (genau null) bzw. keine Veränderung eingetreten |
... | Angabe fällt später an |
/ | Keine Angabe, da der Zahlenwert nicht sicher genug ist |
. | Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten |
x | Tabellenfach gesperrt, weil Aussage nicht sinnvoll |
() | Aussagewert eingeschränkt, da der Zahlenwert statistisch unsicher ist |
p | vorläufige Zahl |
r | berichtigte Zahl |
s | geschätzte Zahl |
Statistik der Ausgaben und Einnahmen für Asylbewerberleistungen Nordrhein-Westfalen | |||
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Jahr | Bruttoausgaben insgesamt | Einnahmen insgesamt | Reine Ausgaben (netto) insgesamt |
Tsd. EUR | Tsd. EUR | Tsd. EUR | |
2023 | 835 493 | 67 058 | 768 435 |
2022 | 999 028 | 77 988 | 921 041 |
2021 | 655 751 | 41 067 | 614 684 |
2020 | 711 763 | 37 104 | 674 659 |
2019 | 782 843 | 44 323 | 738 520 |
2018 | 837 511 | 53 143 | 784 368 |
2017 | 1 144 451 | 55 066 | 1 089 385 |
2016 | 1 659 306 | 51 166 | 1 608 139 |
2015 | 930 127 | 12 794 | 917 333 |
2014 | 504 081 | 8 678 | 495 403 |
0 | Weniger als die Hälfte von 1 in der letzten besetzten Stelle, jedoch mehr als nichts |
– | Nichts vorhanden (genau null) bzw. keine Veränderung eingetreten |
... | Angabe fällt später an |
/ | Keine Angabe, da der Zahlenwert nicht sicher genug ist |
. | Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten |
x | Tabellenfach gesperrt, weil Aussage nicht sinnvoll |
() | Aussagewert eingeschränkt, da der Zahlenwert statistisch unsicher ist |
p | vorläufige Zahl |
r | berichtigte Zahl |
s | geschätzte Zahl |
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Ohne die Ausgaben und Einnahmen der Bezirksregierungen für Leistungsempfängerinnen und -empfänger in Landesaufnahmeeinrichtungen.
1) Aufwendungsersatz; Kostenersatz; übergeleitete Unterhaltsansprüche und Leistungen von Sozialleistungsträgerinnen und -trägern
Zum Zeitpunkt der Erstellung der Statistik lagen jeweils aus einzelnen Gemeinden keine Meldungen vor. Dadurch kommt es zu einer Untererfassung der Bruttoausgaben im Berichtsjahr 2023 um ca. 1,9 Mio. Euro, im Berichtsjahr 2022 um ca. 2 Mio. Euro im Berichtsjahr 2021 um ca. 25 Mio. Euro und im Berichtsjahr 2020 um ca. 12 Mio. Euro.
In der Landesdatenbank NRW finden Sie alle zugrundeliegenden Daten aus dem Bereich:
Datenbasis
Methodische Erläuterungen
Ausgaben und Einnahmen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Über die Statistik
Die Statistik wird jährlich durchgeführt. Berichtszeitraum ist das abgelaufene Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember. Die Datenbereitstellung erfolgt über die für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Stellen (Gemeinden, Bezirksregierungen, Landschaftsverbände). Diese sind zur Auskunft verpflichtet. Räumlich differenziert liegen die Daten auf Ebene der kreisfreien Städte und Kreise vor.
Leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind ausländische Personen, die eine der Voraussetzungen nach § 1 AsylbLG erfüllen. Ausländerinnen und Ausländer mit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder einer Asylanerkennung sind nicht nach dem AsylbLG leistungsberechtigt, sondern erhalten im Bedarfsfall andere soziale Leistungen.
Leistungen nach dem AsylbLG umfassen Regelleistungen und besondere Leistungen.
Regelleistungen decken den täglichen Bedarf und werden erbracht entweder in Form von Grundleistungen (§3 AsylbLG) oder als Leistungen in besonderen Fällen (§2 AsylbLG) in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt. Regelleistungen werden zunächst als Grundleistungen (§3 AsylbLG) - zum Teil als Sachleistungen oder in Form von Wertgutscheinen - erbracht. Nach einem Aufenthalt von 36 Monaten (bis 26.02.2024: 18 Monaten) besteht nach § 2 AsylbLG in der Regel Anspruch auf Leistungen in besonderen Fällen sog. Analogleistungen nach dem SGB XII; Leistungsberechtigte erhalten dann Regelleistungen in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt.
Neben den Regelleistungen gibt es besondere Leistungen für spezielle Bedarfssituationen (z. B. bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt). Diese werden nach §§ 4- 6 AsylbLG erbracht oder als analoge Leistungen in besonderen Fällen (§ 2 AsylbLG) nach dem 5.-9. Kapitel SGB XII.
Begriffe
In Einrichtungen/außerhalb von Einrichtungen
Die Unterscheidung der Kategorien "in Einrichtungen" und "außerhalb von Einrichtungen" stellt auf den gewöhnlichen Wohn- oder Aufenthaltsort der Leistungsberechtigten ab. Im Falle von Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt ist es deshalb unerheblich, ob diese Leistungen ambulant oder stationär erbracht wurden. Unter der Kategorie "in Einrichtungen" werden die Ausgaben und Einnahmen für Leistungsberechtigte erfasst, die in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Asylgesetz (AsylG) und Gemeinschaftsunterkünften im Sinne des § 53 AsylG untergebracht sind. Ausgaben und Einnahmen für Leistungsberechtigte, die dezentral (d. h. außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen gemäß § 44 AsylG und Gemeinschaftsunterkünften im Sinne des § 53 AsylG) untergebracht sind, werden in der Rubrik "außerhalb von Einrichtungen" erfasst.
Die Statistik der Ausgaben und Einnahmen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gibt Auskunft über die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in NRW. Erfasst werden die tatsächlichen Zahlungsströme, d. h. die kassenwirksamen Ein- und Auszahlungen. Die Ausgaben werden differenziert nach Art und Form der Leistung und die Einnahmen differenziert nach Einnahmearten erfasst.
Die Statistik wird jährlich durchgeführt. Berichtszeitraum ist das abgelaufene Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember. Die Datenbereitstellung erfolgt über die für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Stellen (Gemeinden, Bezirksregierungen, Landschaftsverbände). Diese sind zur Auskunft verpflichtet. Räumlich differenziert liegen die Daten auf Ebene der kreisfreien Städte und Kreise vor.