Baufertigstellung
Ein Bauvorhaben gilt als fertig gestellt, wenn die Bauarbeiten weitgehend abgeschlossen und die Gebäude bzw. Wohnungen bereits bezugsfertig oder bezogen sind. Entscheidend für den Zeitpunkt der Fertigstellung ist nicht die Gebrauchsabnahme (früher: baupolizeiliche Schlussabnahme), sondern die Möglichkeit des Beginns der Nutzung (Bezugsfertigkeit). Sind nur noch Schönheitsarbeiten vorzunehmen oder ist noch der Verputz an einem Gebäude aufzutragen, gilt das Bauvorhaben als fertig gestellt (ebenso wie ein Gebäude, das bezugsfertig, aber noch nicht bezogen ist).
Baufortschritt
Bei der Abfrage des Bauzustands im Rahmen der Statistik des Bauüberhangs wird der Baufortschritt unterschieden in Bauvorhaben, die noch nicht begonnen wurden, in Bauvorhaben die begonnen wurden, jedoch noch nicht unter Dach oder bereits unter Dach sind. Eine letzte Kategorie erfasst Bauvorhaben, deren Baugenehmigung erloschen ist.
Baugenehmigung
Im Rahmen der Hochbaustatistik werden monatlich alle genehmigungs- oder zustimmungsbedürftige sowie landesrechtlichen Verfahrensvorschriften unterliegende Baugenehmigungsverfahren erfasst, bei denen Wohnraum oder sonstiger Nutzraum geschaffen oder verändert wird (Neubauten und Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden), sowie Hochbauten, deren Genehmigungsverfahren durch besondere Bundes- oder Landesgesetze geregelt sind. Hochbauten, die ohne die erforderliche Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung errichtet oder geändert werden (sogenannte Schwarzbauten), sind – soweit die Bauaufsichtsbehörden davon Kenntnis erlangen – ebenfalls nachträglich einzubeziehen.
Baumaßnahme an bestehendem Gebäude
Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden sind – im Gegensatz zu Neubauten – bauliche Veränderungen an bestehenden Gebäuden durch Umbau-, Ausbau-, Erweiterungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen. Zu- und Abgänge (neuer Zustand und alter Zustand) an Wohnungen, Räumen und die Merkmale Wohnfläche bzw. Nutzfläche werden saldiert ausgewiesen.
Im Rahmen der Hochbaustatistik werden dabei monatlich alle genehmigungs- oder zustimmungsbedürftige sowie landesrechtlichen Verfahrensvorschriften unterliegende Baumaßnahmen erfasst, bei denen Wohnraum oder sonstiger Nutzraum geschaffen oder verändert wird, sowie Hochbauten, deren Genehmigungsverfahren durch besondere Bundes- oder Landesgesetze geregelt sind. Hochbauten, die ohne die erforderliche Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung errichtet oder geändert werden (sogenannte Schwarzbauten), werden – soweit die Bauaufsichtsbehörden davon Kenntnis erlangen – ebenfalls einbezogen.
Gebäude
Als Gebäude gelten gemäß der Systematik der Bauwerke selbständig benutzbare, überdachte Bauwerke, die auf Dauer errichtet sind und die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Dabei kommt es auf die Umschließung durch Wände nicht an; die Überdachung allein ist ausreichend.
Gebäude im Sinne der Systematik sind auch selbständig benutzbare unterirdische Bauwerke, die von Menschen betreten werden können und ebenfalls geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Dazu zählen u. a. unterirdische Krankenhäuser, Ladenzentren und Tiefgaragen.
Nichtwohngebäude
Nichtwohngebäude sind Gebäude, die überwiegend (mindestens zu mehr als der Hälfte der Nutzfläche) Nichtwohnzwecken dienen. Zu den Nichtwohngebäuden zählen Anstaltsgebäude, Büro- und Verwaltungsgebäude, landwirtschaftliche Betriebsgebäude, nichtlandwirtschaftliche Betriebsgebäude (wie Fabrikgebäude, Handelsgebäude, Hotels und dgl.) und sonstige Nichtwohngebäude (wie Schulgebäude, Kindertagesstätten, Sporthallen).
Wohnfläche
Die Wohnfläche (zu berechnen nach der Verordnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV) vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346)) umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören, also die Flächen von Wohn- und Schlafräumen, Küchen und Nebenräumen (z. B. Dielen, Abstellräume und Bad) innerhalb der Wohnung. Die Wohnfläche eines Wohnheims umfasst die Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohnerinnen und Bewohner bestimmt sind. Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören.
Wohngebäude
Wohngebäude sind Gebäude, die mindestens zur Hälfte – gemessen am Anteil der Wohnfläche an der Nutzfläche nach DIN 277 (in der jeweils gültigen Fassung) – Wohnzwecken dienen. Zu den Wohngebäuden gehören auch Ferien-, Sommer- und Wochenendhäuser mit einer Mindestgröße von 50 Quadratmetern Wohnfläche.
Wohnheime
Wohnheime sind Wohngebäude, die primär den Wohnbedürfnissen bestimmter Bevölkerungskreise dienen (z. B. Wohnheim für Studierende, Wohnheim für Seniorinnen und Senioren). Wohnheime besitzen Gemeinschaftsräume. Die Bewohnerinnen und Bewohner von Wohnheimen führen einen eigenen Haushalt.
Die Zuordnung eines Gebäudes zu den Wohnheimen (Wohngebäude) oder den Anstaltsgebäuden (Nichtwohngebäude) hängt von der primären Zweckbestimmung des Gebäudes ab. So zählen zu den Wohnheimen z. B. Heime für Studierende, Heime für Pflegepersonal, Alten- und Altenwohnheime, Wohnheime für Schülerinnen und Schüler, Behindertenheime und Unterkünfte für Geflüchtete, bei denen das Wohnen im Vordergrund steht. Dagegen gelten u. a. Altenpflege- und Krankenheime, Säuglings-, Erziehungs- und Müttergenesungsheime, Heime von Unterrichtsanstalten sowie Heime für die Eingliederung und Pflege behinderter Menschen als Nichtwohngebäude.
Wohnung
Unter einer Wohnung sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammen liegende Räume zu verstehen, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen. Wohnungen haben einen eigenen Eingang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum. Zur Wohnung können aber auch außerhalb des eigentlichen Wohnungsabschlusses liegende zu Wohnzwecken ausgebaute Keller- oder Bodenräume (z. B. Mansarden) gehören.