Abschlagsquote
Bei einer Abschlagszahlung werden Barmittel aus der Insolvenzmasse an die Gläubigerinnen und Gläubiger verteilt. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kann es mehrmals zu Abschlagszahlungen kommen. Die Abschlagsquote bezeichnet den Anteil der Abschlagszahlungen an den quotenberechtigten Forderungen.
Absonderungsrechte
Steht einer Insolvenzgläubigerin oder einem Insolvenzgläubiger ein Sicherungsrecht zu, so haben sie das Recht auf eine gesonderte und vorzugsweise Befriedigung ihrer Forderungen aus einem zur Masse gehörenden Gegenstand. Nicht befriedigte Absonderungsrechte können als ungesicherte Forderungen angemeldet werden und sind dann in den quotenberechtigten Forderungen enthalten.
Abweisung mangels Masse
Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken, und ihr oder ihm die Stundung der Verfahrenskosten nicht bewilligt wird.
Betriebsfortführung
Eine Betriebsfortführung im Sinne der Statistik liegt vor, so lange das Unternehmen der Schuldnerin oder des Schuldners nicht veräußert wird und die operativen Geschäfte, gegebenenfalls nur für Teile des Betriebs, fortgesetzt werden.
Deckungsquote
Die Deckungsquote gibt Auskunft darüber, zu welchem Grad die Forderungen der Gläubigerinnen und Gläubiger befriedigt werden konnten. Bei der Deckungsquote im engeren Sinne wird das Verhältnis des zur Verteilung verfügbaren Betrages zu den quotenberechtigten Forderungen bestimmt. Bei der Deckungsquote im weiteren Sinne werden neben dem zur Verteilung verfügbaren Betrag auch die befriedigten Absonderungsrechte berücksichtigt.
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Eine drohende Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Eigenverwaltung
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Schuldnerin bzw. der Schuldner selbst befugt, unter der Aufsicht einer Sachwalterin bzw. eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung angeordnet hat. Voraussetzung dafür ist, dass beim Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens als Grund drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung angegeben und die angestrebte Sanierung nicht aussichtslos ist.
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Ein Insolvenzverfahren wird eröffnet, wenn das Vermögen der Schuldnerin bzw. des Schuldners ausreicht, um die Verfahrenskosten (z. B. Gerichtskosten, Vergütungen für die Insolvenzverwaltung und evtl. die Vergütungen für die Mitglieder eines Gläubigerausschusses) zu begleichen. Mittellose Schuldnerinnen und Schuldner, die über kein ausreichendes Vermögen verfügen oder die von Dritten keinen Vorschuss erhalten, können die Stundung der Verfahrenskosten beantragen.
Gesamtgutinsolvenzverfahren
Im Gesamtgutinsolvenzverfahren haftet ausschließlich das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, d. h. das gemeinschaftliche Vermögen der Ehegattin und des Ehegatten.
Insolvenz
Eine Insolvenz (Zahlungsschwierigkeit) liegt bei Zahlungsunfähigkeit, einer drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Schuldnerin bzw. des Schuldners vor. Die Schuldnerinnen und Schuldner sind zahlungsunfähig gemäß § 17 Abs. 2 InsO, wenn sie nicht in der Lage sind, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn die Schuldnerinnen und Schuldner ihre Zahlungen eingestellt haben. Den Schuldnerinnen und Schuldnern droht gemäß § 18 Abs. 2 InsO, zahlungsunfähig zu werden, wenn sie voraussichtlich nicht in der Lage sein werden, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Eine Überschuldung der Schuldnerinnen und Schuldner gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO liegt vor, wenn ihr Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
Insolvenzplan, Insolvenzplanverfahren
Der Insolvenzplan zielt darauf ab, das Unternehmen unter Beibehaltung der bestehenden Trägerschaft zu erhalten. Stimmen die Gläubigerinnen und Gläubiger dem Insolvenzplan mehrheitlich zu, muss das Gericht ihn bestätigen und er rechtskräftig werden, damit das Insolvenzverfahren aufgehoben wird.
Ein Insolvenzplanverfahren ist für die Gläubigerinnen und Gläubiger riskant, da die Sanierung des Unternehmens misslingen kann. Dafür erhalten sie in der Regel höhere Auszahlungsquoten als bei einem Regelinsolvenzverfahren, und die Auszahlungen erfolgen häufig bereits nach wenigen Monaten und nicht erst nach Jahren.
Insolvenzverfahren
Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, durch Verwertung des Vermögens der Schuldnerin oder des Schuldners die Forderungen der Gläubigerinnen und Gläubiger zu befriedigen. Ein Insolvenzverfahren beginnt mit einem von einem Amtsgericht erlassenen Eröffnungsbeschluss. Es kann auf verschiedene Arten beendet werden: Durch einen Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts nach dem Schlusstermin und der Schlussverteilung, aufgrund eines Rechtsmittelbescheids, durch Wegfall des Eröffnungsgrundes, durch Einstellung mit Zustimmung der Gläubigerinnen und Gläubiger, durch Einstellung mangels Masse, durch Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit und durch Aufhebung aufgrund eines rechtskräftigen Insolvenzplanes. Handelt es sich bei der Schuldnerin oder dem Schuldner um eine natürliche Person, kann sie oder er Restschuldbefreiung beantragen. Diese ermöglicht es ihr bzw. ihm, nach einer Wohlverhaltensphase schuldenfrei zu sein.
Nachlassinsolvenzverfahren
Bei einem Nachlassinsolvenzverfahren haften die Erbenden nur mit dem Nachlass, d. h. dem ererbten Vermögen, und nicht mit ihrem gesamten Vermögen.
Quotenberechtigte Forderungen
Als quotenberechtigte Forderungen werden die Forderungen bezeichnet, die von den Gläubigerinnen und Gläubigern angemeldet und von der Insolvenzverwalterin bzw. vom Insolvenzverwalter nach einer Prüfung in einer sogenannten Insolvenztabelle zusammengefasst wurden. In ihnen sind ggf. auch nicht befriedigte Absonderungsrechte enthalten.
Regelinsolvenzverfahren
Diese Verfahrensart wird auf juristische Personen/Unternehmen sowie natürliche Personen, die selbstständig tätig sind, angewandt. Aber auch bei ehemals selbstständig tätigen Personen kommt es zur Anwendung, wenn diese zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen, mindestens 20 Gläubigerinnen und Gläubiger haben, oder wenn Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen vorliegen. Für alle anderen natürlichen Personen ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren möglich.
Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung steht natürlichen Personen offen. Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode (Laufzeit der Abtretungserklärung) werden der Schuldnerin bzw. dem Schuldner die restlichen Schulden gegenüber ihrem bzw. seinen Gläubigerinnen und Gläubigern erlassen.
Sanierung
Bei einer Sanierung wird das Unternehmen fortgeführt. Dies kann unter Beibehaltung der bisherigen Unternehmensträgerschaft geschehen oder im Rahmen einer übertragenden Sanierung, bei der der Betrieb im Ganzen oder Teile davon an ein anderes Unternehmen verkauft werden.
Schuldenbereinigungsplan
Es gibt zwei Arten von Schuldenbereinigungsplänen: den außergerichtlichen und den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan. Beides sind Vereinbarungen über eine Schuldenbereinigung im Vergleichsweg. Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan kann prinzipiell von jeder Schuldnerin bzw. jedem Schuldner nach eigenem Ermessen gestaltet werden, es gibt keine gesetzlichen Vorgaben dazu. Hierbei sollte jedoch eine Schuldnerberaterin bzw. ein Schuldnerberater mit einbezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass keine Gläubigerin bzw. kein Gläubiger vergessen wird und diese alle in gleicher Weise berücksichtigt werden. Die Annahme des Schuldenbereinigungsplanes darf keinen der Gläubigerinnen und Gläubiger schlechter stellen als die Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Stimmen alle Gläubigerinnen und Gläubiger dem Plan zu, kommt es nicht zu einem Insolvenzverfahren. Die Schuldnerin bzw. der Schuldner hat nur noch die Verbindlichkeiten gemäß den Vereinbarungen in dem Schuldenbereinigungsplan zu erfüllen. Von den weiteren Verbindlichkeiten wird sie oder er durch die Vereinbarung befreit. Scheitert ein außergerichtlicher Einigungsversuch, beantragt die Schuldnerin bzw. der Schuldner üblicherweise die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nochmals versucht werden, mit Hilfe des Gerichts einen Schuldenbereinigungsplan zu vereinbaren. Zu diesem Zweck wird mit dem Insolvenzantrag ein neuer – gerichtlicher – Schuldenbereinigungsplan vorgelegt. Im gerichtlichen Verfahren kann ein Plan nach Mehrheitsgrundsätzen zustande kommen und nicht wie im außergerichtlichen Verfahren nur bei Einstimmigkeit. Ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs. Bis zur Entscheidung des Gerichts über den Schuldenbereinigungsplan ruht das Verfahren über den Antrag auf Insolvenzeröffnung. Wird der Schuldenbereinigungsplan akzeptiert, gelten die Anträge auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiung als zurückgenommen. Die Befriedigung der Gläubigerinnen und Gläubiger erfolgt in diesem Fall nach den im Schuldenbereinigungsplan festgeschriebenen Regeln. Scheitert auch der Einigungsversuch über den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, wird das Insolvenzverfahren eröffnet.
Überschuldung
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Schuldnerin oder des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Verbraucherinsolvenzverfahren/vereinfachtes Insolvenzverfahren
Ein vereinfachtes Insolvenzverfahren kommt nicht nur für Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern auch für ehemals selbstständig Tätige zur Anwendung, deren wirtschaftliche Verhältnisse überschaubar sind und gegen die keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Schuldnerin oder eines Schuldners gelten als überschaubar, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 20 Gläubigerinnen und Gläubiger hat.
Verluste
Die quotenberechtigten Forderungen abzüglich des zur Verteilung verfügbaren Betrags.
Voraussichtliche Forderungen
Die Höhe der voraussichtlichen Forderungen d. h. alle Forderungen, die von den Gläubigerinnen und Gläubigern bis zum Zeitpunkt der Datenübermittlung an die Statistikerinnen und Statistiker bei den Amtsgerichten angemeldet wurden oder gegebenenfalls geschätzten wurden. Der Betrag umfasst auch die durch Absonderungsrechte gesicherten Forderungen.
Zahlungsunfähigkeit
Eine Schuldnerin bzw. ein Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn sie bzw. er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn die Schuldnerin bzw. der Schuldner ihre bzw. seine Zahlungen eingestellt hat.
Zur Verteilung verfügbarer Betrag
Der zur Verteilung verfügbare Betrag wird bei der Schlussverteilung an die Gläubigerinnen und Gläubiger ausgezahlt. Die auf die einzelnen Gläubigerinnen und Gläubiger entfallenden Beträge berechnen sich dabei gemäß dem Anteil, den diese an den quotenberechtigten Forderungen haben.