Das Zufallsverfahren: Wie man ausgewählt wird
Die Auswahl der Haushalte erfolgt durch ein geprüftes Zufallsverfahren, dass auf der Auswahl von bewohnten Flächen, d. h. von Gebäuden und Gebäudeteilen anstelle von Personen basiert. Die in den ausgewählten Gebäuden lebenden Haushalte werden dann zum Mikrozensus befragt. Somit werden nicht Personen per Zufall ausgewählt, sondern die Gebäude, in denen sie wohnen.
Das Verfahren stellt nicht nur sicher, dass jeder Haushalt die gleiche Wahrscheinlichkeit hat, per Zufall ausgewählt zu werden. Es gewährleistet auch, dass alle Bevölkerungsgruppen durch diese Haushalte vertreten werden. Sie umfassen mit ca. 80.000 Haushalten ca. ein Prozent der Bevölkerung in NRW.
Die Haushalte werden über einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren viermal befragt und verlassen dann den Mikrozensus wieder. Dadurch scheiden jährlich ca. ein Viertel der befragten Haushalte aus. Damit die Ergebnisse des Mikrozensus weiter repräsentativ bleiben, müssen andere, neue Haushalte nachrutschen. Diese werden jährlich ebenfalls durch dieses Zufallsverfahren ausgewählt.
Und wieso wurde ich schon wieder ausgewählt?
Viele Auskunftgebende fragen sich, warum das Zufallsverfahren sie scheinbar jedes Jahr erneut auswählt.
Der Anschein trügt.
Einmal ausgewählte Haushalte sind bis zu fünf Jahre zum Mikrozensus auskunftspflichtig und werden in dieser Zeit bis zu vier Mal befragt. Für jede dieser Befragungen werden die Haushalte mit einer Meldeaufforderung angeschrieben, was zunächst den Anschein erweckt, sie seien erneut ausgewählt worden. Jedoch enthält unser Anschreiben einen Hinweis kurz unterhalb des Betreffs auf die jeweilige Befragungswelle, z. B. „1 von 4“ bei der ersten Befragung oder „2 von 4“ bei der nächsten, usw.
Warum besteht eine Auskunftspflicht?
Die zum Mikrozensus befragten Haushalte stellen eine sogenannte „repräsentative Stichprobe“ der Gesamtbevölkerung und aller darin lebenden Bevölkerungsgruppen dar. Die ausgewählten Haushalte werden stellvertretend für alle befragt. Ihre Antworten bilden die unterschiedlichen Situationen und die vielfältigen Bedarfe aller Teile der Bevölkerung in Deutschland ab.
Damit keine Bevölkerungsgruppe durch fehlende Antworten ungenügend vertreten ist, ist es notwendig, dass alle befragten Haushalte antworten. Würde diese Befragung freiwillig ablaufen oder wäre die Möglichkeit gegeben, nicht zu antworten, dann würden einige Teile der Bevölkerung stärker oder schwächer repräsentiert werden und die Ergebnisse damit verzerrt und unzuverlässig sein. Daher hat der Gesetzgeber die Auskunftspflicht festgelegt, für die keine Ausnahme vorgesehen ist. Sie dient der Zuverlässigkeit der Mikrozensusergebnisse und dazu, ein realitätsnahes Bild von der Situation und den Bedarfen der gesamten Bevölkerung abzubilden. Das hilft Entscheidenden in Politik und Gesellschaft, Maßnahmen zielgerichtet zu planen und wirkungsvolle Entscheidungen zu treffen.
▸ Sollten Personen die Fragen zum Mikrozensus nicht beantworten können, können sie Dritte wie Verwandte oder eine Vertrauensperson um die Beantwortung der Fragen bitten. Sind Betreuungspersonen bestellt, geht die Auskunftspflicht auf sie über.
▸ Auf Wunsch ist neben der Online-Befragung ein Telefoninterview möglich, um auf die individuelle Situation der Auskunftgebenden einzugehen und bei der Meldung zu unterstützen.
Ich ziehe um. Bin ich auskunftspflichtig?
Um diese Frage zu beantworten, ist es wichtig, für welche Berichtswoche Sie auskunftspflichtig sind. Waren Sie bei einem Umzug in der im Anschreiben angegebenen Berichtswoche an Ihrer alten Adresse meldepflichtig, müssen Sie dafür melden. Für den Fall, dass Sie dann bereits an der neuen Adresse gemeldet waren, erlischt die Auskunftspflicht. Die Personen, die nach Ihnen in die Wohnung oder das Haus einziehen, werden dann weiter befragt.
Ziehen Sie jedoch an eine Anschrift, die für den Mikrozensus ausgewählt ist, übernehmen Sie dort die Meldeverpflichtung, sobald sie für die im Anschreiben angegebene Berichtswoche am neuen Wohnort gemeldet sind.
Ziehen befragte Haushalte an eine neue Adresse, ohne viermal an der Erhebung teilgenommen zu haben oder am alten Wohnort noch auskunftspflichtig zu sein, schreiben wir sie je nach Fragenprogramm an und bitten um ihre freiwillige Fortführung der Befragung. Grund dafür ist, dass der Mikrozensus Informationen zur Entwicklung der Bevölkerung bereitstellt. Dafür ist es notwendig, Daten über einen längeren Zeitraum von bis zu 5 Jahren zu erheben.