Wie steht es um die wirtschaftliche Entwicklung des Handels, des Dienstleistungsbereichs und des Gastgewerbes in NRW? Welche Veränderungen gibt es? Antworten auf diese und weitere Fragen liefern die Konjunkturstatistiken zu den Wirtschaftsbereichen Handel und Dienstleistungen einschließlich des Gastgewerbes. (Foto: @AdobeStock)
Sie sind auskunftspflichtig für eine oder mehrere Erhebungen? In der nachfolgenden tabellarischen Übersicht finden Sie ergänzende Unterlagen zur Erhebung, Kontaktdaten sowie einen Link zum Meldeverfahren.
Die Jahreserhebung zur Handelsstatistik wird nun in die Jahreserhebung zur Strukturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich integriert. Informationen zur Erhebung haben wir hier für Sie bereitgestellt.
Nutzen der Konjunkturstatistiken
Die Konjunkturstatistik zeigt aktuelle, wirtschaftliche Entwicklungen im Handel und Dienstleistungsbereich. Sie macht Trends und saisonale Schwankungen der zugehörigen Branchen sichtbar und ermöglicht einen detaillierten Einblick in kurzfristige Veränderungen.
Die Ergebnisse bilden eine zuverlässige Informationsgrundlage für wirtschaftliche Entscheidungen und konjunkturpolitische Maßnahmen. Hauptnutzer sind Bundes- und Landesministerien, Wirtschaftsforschungsinstitute, Verbände sowie Interessenvertretungen des Einzel- und Großhandels. Zudem werden mit der Datenerhebung Lieferverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der EU erfüllt.
Jede Datenmeldung ist Teil eines soliden Datenfundaments, das hilft, die Entwicklungen im sehr heterogenen und dynamischen Handels- und Dienstleistungssektor realistisch abzubilden.
Wie Sie Ihre Meldung abgeben können
Nach § 11a Bundesstatistikgesetz (BStatG) sind alle Unternehmen und Betriebe verpflichtet, ihre Meldungen auf elektronischem Weg an die statistischen Ämter zu übermitteln. Hierzu ist eines von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder zur Verfügung gestellten Online-Verfahren (IDEV oder .CORE) zu nutzen.
Ihre IDEV-Zugangsdaten können Sie Ihrem Anschreiben entnehmen. Zugangsdaten für CORE erhalten Sie nach Ihrer Registrierung auf der Seite des Meldeverfahrens per Post durch das Statistische Bundesamt. Hier geht es zu den Verfahren IDEV und .CORE.
Welche Angaben wir benötigen
Der Merkmalskatalog der Konjunkturstatistiken auf ein Mindestmaß beschränkt und enthält mit den Fragen nach
• dem Umsatz und
• der Anzahl der Beschäftigten
nur die wichtigsten Indikatoren zur Beurteilung des kurzfristigen Wirtschaftsablaufs und der Beschäftigungslage.
Bei Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von mindestens 250 Millionen Euro erzielen, werden diese Angaben jeweils für die drei größten Geschäftsfelder im Handels- und Dienstleistungsbereich erhoben, die ihrerseits einen Jahresumsatz von mindestens 125 Millionen Euro aufweisen. Die Angaben für weitere Geschäftsfelder im Handels- und Dienstleistungsbereich sind zusammengefasst anzugeben.
Die Erhebung über wirtschaftliche Aktivitäten wird bei den Unternehmen durchgeführt, die erstmals in die Stichprobe aufgenommen werden oder deren Jahresumsatz erstmalig 250 Millionen Euro übersteigt. Hier wird
• der Jahresumsatz des Vorjahres,
• die Zahl der tätigen Personen am 30. September des Vorjahres und
• die Bundesländer, in denen die Erhebungseinheiten Niederlassungen haben
erhoben.
Warum muss mein Unternehmen Daten melden?
Die Erhebung wird bei Unternehmen des Handels- und Dienstleistungsbereiches durchgeführt, die in Deutschland ansässig sind. Um den Aufwand für die Betroffenen möglichst gering zu halten, wird die Erhebung als Stichprobe bei höchstens 10 Prozent der Unternehmen durchgeführt.
Die Auswahl der Unternehmen erfolgt mit einem mathematischen Zufallsverfahren. Wie das genau funktioniert, wird in unserem Erklärvideo beschrieben.
Bin ich verpflichtet diese Statistik auszufüllen? Warum bin ich auskunftspflichtig?
Ja, es besteht Auskunftspflicht.
Die Konjunkturerhebungen im Handels- und Dienstleistungsbereich einschließlich Gastgewerbe sind gesetzlich angeordnete Erhebungen mit Auskunftspflicht für die darin einbezogenen Einheiten. Auskunftspflichtig sind die Inhaberinnen/Inhaber oder Leiterinnen/Leiter der Unternehmen (§ 11 Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (HdlDIStatG) in Verbindung mit § 15 Bundesstatistikgesetz (BStatG)).
Wie lange muss mein Unternehmen Daten melden?
In der Regel nehmen Unternehmen etwa bis zu 6 Jahre an den Erhebungen teil. Sie werden jährlich per Anschreiben über ihre Auskunftspflicht informiert und erhalten ein Schreiben, sobald diese erlischt.
Die Teilnahmedauer kann aber für einzelne Unternehmen variieren, da sie davon abhängt, wie viele Unternehmen gleichen Typs am Markt tätig sind. Dies wird in unserem Erklärvideo zum Stichprobenkonzept erläutert.
Es gibt aber auch wenige Unternehmen, die aufgrund ihrer besonderen Bedeutung dauerhaft für die Erhebung Daten melden müssen.
Die erforderlichen Daten liegen mir noch nicht vor. Was kann ich tun?
Liegen die erforderlichen Daten für den benötigten Berichtsmonat noch nicht vor, bitten wir um sorgfältige Schätzung unter Berücksichtigung der Vormonate. Soweit sich zwischen den geschätzten Zahlen und den später ermittelten tatsächlichen Daten erhebliche Abweichungen ergeben sollten, ist aber eine schnellstmögliche Berichtigung erforderlich.
Wie kann ich eine Terminverlängerung beantragen?
Bei den Erhebungen handelt es sich um Konjunkturstatistiken, deren besonderer Wert in der Aktualität der Daten liegt. Die Rücklauffristen müssen kurz bemessen sein, denn nur zeitnahe statistische Ergebnisse haben den erforderlichen Informationswert. Aus diesem Grund sind den statistischen Behörden für die Ergebniserstellung so enge zeitliche Grenzen gesetzt, dass auch sie den Auskunftspflichtigen kurze Fristen setzen müssen. Daher kann hier leider keine Terminverlängerung gewährt werden. Die Erhebung ist aber so konzipiert, dass die Daten selbst bei noch nicht abgeschlossener Buchhaltung termingerecht gemeldet werden können. Es besteht in diesem Fall die Möglichkeit sorgfältig geschätzte Werte anzugeben. Das im folgenden Monat ermittelte genaue Umsatzergebnis können Sie dann mit einer erneuten IDEV-Meldung korrigieren. Solange kein Eingang der Meldungen verzeichnet wurde, gehen automatisiert Mahnungen zu.
Das auskunftspflichtige Unternehmen ist abgemeldet/beendet/geschlossen/liquidiert oder im Insolvenzverfahren.
Für die Konjunkturerhebungen im Handels- und Dienstleistungsbereich besteht eine gesetzlich festgelegte Auskunftspflicht, von der wir Sie nicht ohne Weiteres entbinden können.
Bitte teilen Sie uns schriftlich per E-Mail an HD-Konjunktur@it.nrw.de mit, seit wann das Unternehmen abgemeldet, beendet, geschlossen, liquidiert oder in Insolvenz ist und legen Sie einen entsprechenden Nachweis wie z. B. eine Gewerbeabmeldung, eine Bestätigung des Insolvenzverfahrens oder einen Handelsregisterauszug vor.
Wir geben Ihnen dann eine Rückmeldung, ab wann Sie von der Auskunftspflicht befreit sind.
Wer erstattet mir die Kosten für den Steuerberater?
Die Kosten für die Bearbeitung der Online-Meldung können nicht übernommen werden. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass die Antwort für uns kostenfrei zu übermitteln ist (§ 15 Absatz 5 des Bundesstatistikgesetzes).
Sie haben Fragen? Wir sind für Sie da!
Team Konjunkturstatistiken
Tel.: 0211 9449-2999
E-Mail: HD-Konjunktur@it.nrw.de